Leistungsbeschreibung & Auftragsbedingungen
EPR-Bevollmächtigung — Leistungsbeschreibung & AGB
für die Übernahme der erweiterten Herstellerverantwortung (Verpackungen) als Bevollmächtigter
Anbieter: EINS Labor GmbH, Pilotystraße 29, 90408 Nürnberg · Amtsgericht Nürnberg HRB 40713 · USt-IdNr. DE355546470 · Bevollmächtigten-ID (LUCID): DE8030257633090.
Stand: 25. August 2026
§ 1 Geltungsbereich, Anbieter und Verhältnis zum Bevollmächtigungsvertrag
- Diese Leistungsbeschreibung und Auftragsbedingungen („Bedingungen") gelten für die Übernahme der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen als Bevollmächtigter nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) i. V. m. § 5 VerpackDG durch die EINS Labor GmbH („Bevollmächtigter", „wir").
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB). Es richtet sich ausschließlich an Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet.
- Für das einzelne Mandat wird ein gesonderter Bevollmächtigungsvertrag geschlossen. Bei Widersprüchen geht der individuelle Bevollmächtigungsvertrag diesen Bedingungen vor; diese Bedingungen gelten ergänzend.
- Abweichende Bedingungen des Herstellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.
§ 2 Leistungsgegenstand
- Wir nehmen die auf uns übertragenen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen in Deutschland im eigenen Namen wahr. Wir gelten insoweit als Hersteller (§ 5 Abs. 3 VerpackDG).
- Umfasst sind insbesondere: der Abschluss und die Verwaltung der Systembeteiligung mit einem oder mehreren dualen Systemen; die Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, soweit gesetzlich übertragbar; die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen, soweit erforderlich; die Erfüllung der Rücknahmepflichten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 39 VerpackDG); soweit einschlägig die Beteiligung an einem Pfandsystem sowie die Kommunikation mit Register, dualen Systemen und Behörden für die übernommenen Pflichten.
- Der konkrete Umfang je Mandat ergibt sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag und der dort getroffenen Vereinbarung.
§ 3 Nicht umfasste Leistungen
- Die Registrierung des Herstellers im Verpackungsregister LUCID (§ 6 VerpackDG) einschließlich der Pflege der Registrierungsdaten ist höchstpersönlich und verbleibt beim Hersteller; sie kann nicht auf uns übertragen werden.
- Nicht umfasst sind die produkt- bzw. materialbezogene Konformität der Verpackungen (z. B. Gestaltung, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit), andere EPR-Regime (z. B. Elektro-/Batterie-/Einwegkunststoffpflichten) sowie die Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart.
- Wir schulden keinen bestimmten Erfolg (z. B. Marktzugang oder Freiheit von Beanstandungen), sondern die vertragsgemäße Wahrnehmung der übernommenen Pflichten.
§ 4 Voraussetzungen und Wirksamkeit
- Voraussetzung ist, dass der Hersteller über keine Niederlassung im Bundesgebiet verfügt und keinen weiteren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Verpackungen) benannt hat; je Hersteller darf nur ein Bevollmächtigter benannt werden.
- Der Vertrag bedarf der Schriftform; er ist von beiden Parteien eigenhändig zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Vertragssprache ist Deutsch.
- Die Bevollmächtigung wird erst wirksam, wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sie bestätigt hat. Bis dahin nehmen wir die Pflichten nicht mit Außenwirkung wahr.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Herstellers
- Der Hersteller registriert sich selbst in LUCID (§ 6 VerpackDG) und benennt uns dort.
- Der Hersteller meldet uns sämtliche in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen vollständig und richtig — je Material, Verpackungsart und Marke. Neue Marken oder Verpackungsarten sind vor der erstmaligen Bereitstellung anzuzeigen.
- Die Mengendaten für ein Kalenderjahr sind bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu übermitteln; unterjährige Änderungen und erkannte Fehler sind unverzüglich zu korrigieren.
- Der Hersteller hält seine Registrierungs- und Stammdaten aktuell und unterrichtet uns unverzüglich, wenn eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 entfällt.
§ 6 Vergütung, durchlaufende Kosten und Vorschuss
- Die jährliche Grundgebühr beträgt ab 349 € netto je Mandat; der konkrete Betrag ergibt sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag bzw. dem individuellen Angebot.
- Die Kosten der Systembeteiligung (duales System) sowie sonstige behördliche Entgelte werden zum Selbstkostenpreis 1:1 weitergereicht und gesondert ausgewiesen.
- Für die Wahrnehmung der Systembeteiligung berechnet der Bevollmächtigte zusätzlich ein mengenabhängiges Service-Entgelt (Aufschlag je Materialart), das gesondert ausgewiesen wird.
- Wir können für durchlaufende Kosten — insbesondere System-, Rücknahme-, Prüf- und Behördenkosten — angemessene Vorschüsse verlangen. Melde-, Lizenzierungs- und sonstige kostenpflichtige Leistungen erbringen bzw. leiten wir erst nach Eingang des jeweiligen Vorschusses weiter.
- Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
§ 7 Haftung und Freistellung
- Wir gelten für die übernommenen Pflichten als Hersteller und haften hierfür gegenüber Behörden und Systemen entsprechend (§ 5 Abs. 3 VerpackDG).
- Unsere Haftung gegenüber dem Hersteller ist — soweit gesetzlich zulässig — auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Der Hersteller stellt uns von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Folgen von Ordnungswidrigkeiten, Nachforderungen und Nachlizenzierungen, behördlichen Maßnahmen, Kosten sowie Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Hersteller unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht, Mengen nicht oder falsch gemeldet, seine Registrierungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder gegen die Zusicherungen nach § 4 verstoßen hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
- Die gesetzliche Gesamtverantwortung des Herstellers bleibt unberührt.
§ 8 Laufzeit, Kündigung und Nachhaftung
- Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
- Wir können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, insbesondere wenn der Hersteller trotz Aufforderung erforderliche Daten nicht, nicht fristgerecht oder falsch liefert, gegen die Zusicherungen nach § 4 verstößt oder mit fälligen Zahlungen (einschließlich Vorschüssen) in Verzug ist.
- Mit Beendigung melden wir die Benennung in LUCID ab. Pflichten aus dem Zeitraum der Bevollmächtigung — insbesondere für bereits in Verkehr gebrachte Mengen und das laufende Meldejahr — bestehen fort; der Hersteller wirkt an einer ordnungsgemäßen Überleitung mit.
§ 9 Rechtsänderungen
- Der rechtliche Rahmen der Bevollmächtigten-Pflicht befindet sich in Bewegung (u. a. Vorschläge auf EU-Ebene zur befristeten Aussetzung für bestimmte Herstellergruppen). Ändert sich die Rechtslage wesentlich, können beide Parteien den Vertrag mit angemessener Frist anpassen oder kündigen.
§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach Maßgabe unserer Datenschutzerklärung. Für die eigene Erfüllung der übernommenen Pflichten sind wir Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
- Soweit wir personenbezogene Daten im Auftrag des Herstellers verarbeiten, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; für Fragen der Auftragsverarbeitung geht dieser vor.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg; Erfüllungsort ist der Sitz des Bevollmächtigten.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.