EINS Labor · Stand 5. Juni 2026
Die PPWR, gelesen für die E-Zigarettenbranche
Die EU-Kommission hat im Juni 2026 Leitlinien zur neuen Verpackungsverordnung veröffentlicht: 70 Seiten, 33 Auslegungsfragen, durchgehend Juristendeutsch. Hier steht dasselbe in Klartext — und durchgerechnet an den Verpackungen, die Sie tatsächlich verwenden: Liquid-Flasche, Faltschachtel, Blister und Versandkarton.
Teil A · Kurzfassung
Ab wann gilt was
Die Verordnung greift nicht auf einen Schlag. Der blaue Punkt markiert, was jetzt oder im nächsten Jahr fällig wird.
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2025 11. Februar 2025
Die Verordnung tritt in KraftArt. 71, Art. 11 Abs. 1
Die neue europäische Verpackungsverordnung wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Pflichten greifen aber erst ab dem 12. August 2026. Ein Punkt zählt trotzdem schon ab diesem Tag: Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten nur dann als wiederverwendbar, wenn sie alle neun Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen. Das betrifft in der Branche vor allem Mehrwegbehälter im Großhandel, nicht die Einwegflasche und nicht die Faltschachtel.
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2026 12. August 2026
Die PPWR giltArt. 71, Art. 3, Kapitel VII
Ab diesem Tag gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie muss dafür nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden. Ab jetzt zählt auch, welche Rolle Sie haben. Wer Liquids und Geräte aus China einführt und unter eigener Marke verkauft, ist nach den Begriffsbestimmungen der Verordnung in aller Regel Erzeuger und Importeur zugleich und gilt als Hersteller, weil er die verpackte Ware als Erster im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Mit dem Geltungsbeginn gelten außerdem die Regelungen zur Konformität von Verpackungen aus Kapitel VII, also Prüf- und Bewertungsverfahren, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.
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12. August 2026
Grenzwerte für Schadstoffe in der VerpackungArt. 5
Für Verpackungen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Das betrifft auch Druckfarben und Pigmente auf dem Papieretikett der Liquid-Flasche, auf der bedruckten Faltschachtel und auf der Banderole. Die viel diskutierten PFAS-Grenzwerte hängen dagegen am Lebensmittelkontakt. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch begrenzt enthalten, nämlich höchstens 25 ppb je Einzelsubstanz und insgesamt höchstens 250 ppb. Zusätzlich gilt dort ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS, und bei einem Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg muss auf Verlangen nachgewiesen werden, welcher Anteil des gemessenen Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS entfällt. E-Liquids sind kein Lebensmittel. Diese PFAS-Vorgaben greifen bei Verpackungen der Vape-Branche deshalb in aller Regel nicht. Die Verwechslung ist häufig und kostet unnötig Geld für Prüfungen.
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12. August 2026
Mehrweg braucht ein SystemArt. 11 Abs. 1, Art. 26, Art. 27
Eine Verpackung gilt nur dann als wiederverwendbar, wenn sie mehrfach verwendet werden kann und dabei alle Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt, etwa an Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Entleerbarkeit, Wiederbefüllbarkeit, Rekonditionierbarkeit und Recyclingfähigkeit am Ende ihres Lebens. Diese Definition greift bereits für Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden. Ab dem 12. August 2026 kommen die Pflichten dazu: Wer wiederverwendbare Verpackungen in einem Mitgliedstaat als Erster bereitstellt, muss sicherstellen, dass dort ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI besteht, das einen Anreiz zur Rückgabe umfasst. Wer wiederverwendbare Verpackungen benutzt, muss sich an einem solchen System beteiligen und die Verpackungen vor der erneuten Abgabe an Endabnehmer fachgerecht rekonditionieren, also wieder in einen einsatzfähigen Zustand bringen. In der Branche ist das vor allem bei Mehrwegkisten und Transportbehältern für den Großhandel ein Thema.
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2027 12. Februar 2027
Leitlinien der Kommission zu Mehrweg und VerpackungsverbotenArt. 29 Abs. 8, Art. 25 Abs. 6, Art. 31 Abs. 7
Bis zum 12. Februar 2027 veröffentlicht die EU-Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien dazu, welche Produkte unter die Mehrwegziele für Getränkeverpackungen nach Artikel 29 Absätze 6 und 7 fallen. Bis zum selben Tag erscheinen Leitlinien zu Anhang V, also zu den ab 2030 verbotenen Verpackungsformaten, mit Beispielen und Ausnahmen. Ebenfalls bis zum 12. Februar 2027 richtet die Kommission eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. Die Berechnungsregeln für die Mehrwegquoten selbst stehen dagegen bereits in Artikel 30 der Verordnung.
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12. Februar 2027
Hinweise auf mitgebrachte BehälterArt. 28, Art. 32
Seit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 müssen Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, ihre Endabnehmer über die Vorschriften für die Wiederbefüllung informieren, also über zulässige Behältnisse, Hygienenormen und die Verantwortung der Kundschaft. Bis zum 12. Februar 2027 müssen zudem Endvertreiber im Gastgewerbe, die Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen abgeben, ein System anbieten, bei dem Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen können, und an der Verkaufsstelle sichtbar darauf hinweisen. Diese Pflicht trifft das Gastgewerbe. Für einen Vape-Fachhandel ohne Gastronomie ist sie im Regelfall ohne Bedeutung.
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Laufe des Jahres 2027
Registrierung und HerstellerverantwortungArt. 44, Art. 45
Im Lauf des Jahres 2027 greifen die neuen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz „EPR“, also der Verantwortung des Herstellers für die Entsorgung seiner Verpackungen. Das genaue Datum steht noch nicht fest: Die Kommission muss bis zum 12. Februar 2026 den ersten Durchführungsrechtsakt zum Registerformat erlassen, und die Mitgliedstaaten richten ihre nationalen Register innerhalb von 18 Monaten nach dessen Inkrafttreten ein. Hersteller müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in dieses Register eintragen. Ohne Registrierung darf dort nicht bereitgestellt werden. Wer im jeweiligen Mitgliedstaat keine Niederlassung hat, muss dort einen Bevollmächtigten für die EPR benennen. Die Kosten für Sammlung und Verwertung sowie zusätzlich für die Kennzeichnung von Sammelbehältern und für Analysen der Zusammensetzung gemischter Siedlungsabfälle trägt der Hersteller. Mengendaten sind jeweils bis zum 1. Juni für das vollständige vorangegangene Kalenderjahr an die für das Register zuständige Behörde zu melden. Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung prüfen, ob ein Hersteller registriert ist und eine Selbstbescheinigung zur Einhaltung der EPR-Pflichten abgegeben hat. Für Hersteller, die pro Jahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen, gilt ein reduzierter Meldeumfang; die Mitgliedstaaten dürfen diesen Schwellenwert absenken. Die Liste der registrierten Hersteller muss öffentlich, kostenlos und maschinenlesbar zugänglich sein.
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2028 1. Januar 2028
Die Kriterien für recyclinggerechtes Design stehen festArt. 6 Abs. 4 und 8
Bis zum 1. Januar 2028 legt die EU-Kommission die Kriterien und die Leistungsstufen für ein recyclinggerechtes Design fest. Vorher steht nicht abschließend fest, in welche Stufe eine bestimmte Verpackung fällt. Wie eine Faltschachtel mit Banderole oder ein Blister um eine Einweg-Vape eingestuft wird, lässt sich also erst danach sicher beurteilen. 18 Monate nach Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 5 werden die EPR-Beiträge der Hersteller nach der Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit gestaffelt: Wer schlechter recyclingfähig verpackt, zahlt mehr.
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12. Februar 2028
Vorgaben für kompostierbare VerpackungenArt. 9
Ab dem 12. Februar 2028 müssen Verpackungen und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, den Normen für die industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für die Eigenkompostierung entsprechen. Genannt werden dafür etwa Teebeutel und Aufkleber. Für die üblichen Verpackungen der Vape-Branche ist diese Vorgabe im Regelfall ohne Bedeutung. Die Mitgliedstaaten können allerdings zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.
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12. Februar 2028
Bericht zu biobasierten KunststoffenArt. 8
Bis zum 12. Februar 2028 prüft die EU-Kommission den Stand der technologischen Entwicklung und die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen. Auf Basis dieser Prüfung kann sie Gesetzgebungsvorschläge zu Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorlegen. Eine verbindliche Quote für biobasierte Kunststoffe gibt es bis dahin nicht. Ob und wann eine kommt, ist offen.
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12. August 2028
Neue Kennzeichnung auf der VerpackungArt. 12, Art. 13
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen Verpackungen eine harmonisierte, gut lesbare Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung tragen. Bei kompostierbaren Verpackungen muss die Kennzeichnung zusätzlich auf die Kompostierbarkeit hinweisen. Wer freiwillig den Rezyklatanteil angibt, muss dafür ab demselben Zeitpunkt das vorgeschriebene Format verwenden; eine Pflicht zur Angabe des Rezyklatanteils besteht nicht. Wiederverwendbare Verpackungen brauchen erst ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit samt QR-Code oder anderem offenem Datenträger. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten. Abfallbehälter für Verpackungsabfälle müssen ab dem 12. August 2028 oder 30 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte harmonisiert gekennzeichnet sein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Alle diese Termine hängen am Erlass der Rechtsakte und können sich deshalb nach hinten verschieben. Verpackungen, die vor Ablauf dieser Fristen hergestellt oder eingeführt wurden und die neuen Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu drei Jahre lang abverkauft werden.
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12. August 2028
Kunden über Sammlung und Abfallvermeidung informierenArt. 55
Die Informationspflicht selbst gilt schon seit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026: Hersteller müssen Endabnehmern erklären, welche Rolle diese bei der Abfallvermeidung und bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen haben, welche Regeln für die Wiederverwendung gelten und welche Folgen eine falsche Entsorgung hat. Ab dem 12. August 2028 kommt eine weitere Angabe hinzu, nämlich die Erläuterung der Kennzeichnungen und Symbole nach Artikel 12; sie greift ab diesem Tag oder ab dem Geltungsbeginn der entsprechenden Regelung des Artikels 12, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bereitgestellt werden die Informationen über eine Website oder andere elektronische Mittel, durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsangebote oder Beschilderung. Für einen Onlineshop und für den Fachhandel bedeutet das, dass diese Angaben verfügbar sein müssen. Die Pflicht trifft den Hersteller, also denjenigen, der die verpackte Ware als Erster in dem Mitgliedstaat bereitstellt.
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2029 1. Januar 2029
Pfandsysteme für GetränkeverpackungenArt. 50
Ab 2029 müssen in den Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und für Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingeführt sein. Ziel ist, jährlich mindestens 90 Prozent dieser Verpackungen, gemessen am Gewicht, getrennt zu sammeln. An der Verkaufsstelle ist ein Pfand zu erheben. Eine 10-ml-Flasche für E-Liquid ist keine Getränkeflasche und fällt deshalb nicht unter diese Pflicht. Ausnahmen von der Pfanderhebung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa für das Gastgewerbe, wenn Öffnen, Verzehr und Rückgabe in den Räumlichkeiten stattfinden, oder für besonders kleine Verpackungen unter 0,1 Litern, sofern eine technische Umsetzung nicht machbar ist. Auch ganze Mitgliedstaaten können ausgenommen werden, wenn sie bereits 2026 eine getrennte Sammelquote von mindestens 80 Prozent erreicht haben und bis zum 1. Januar 2028 einen Umsetzungsplan vorlegen. Die neu eingerichteten Pfand- und Rücknahmesysteme müssen bis zum 1. Januar 2029 die Mindestanforderungen nach Anhang X erfüllen; für Systeme, die schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden und das 90-Prozent-Ziel bis 2029 erreichen, gelten diese Mindestanforderungen nicht.
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2030 1. Januar 2030
Jede Verpackung muss recyclingfähig seinArt. 6 Abs. 1 bis 4 und 10, Anhang II Tabelle 3
Der Grundsatz, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein müssen, gilt nach Auslegung der EU-Kommission bereits seit dem 12. August 2026. Messbar wird er ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte zur recyclinggerechten Gestaltung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt: Ab dann darf eine Verpackung nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Leistungsstufe A, B oder C erreicht. Die Leistungsstufe wird nach einer gewichteten Bewertung je Verpackungseinheit vergeben; Stufe C bedeutet mindestens 70 Prozent, Stufe B mindestens 80 Prozent, Stufe A mindestens 95 Prozent. Wer unter 70 Prozent bleibt, gilt als technisch nicht recyclingfähig. Achtung: Diese Prozentzahl ist eine Bewertungsstufe für die Recyclingfähigkeit und kein Anteil recycelten Materials in der Verpackung. Eine befristete Ausnahme gibt es nur für innovative Verpackungen: Sie dürfen ab dem 1. Januar 2030 noch bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitgestellt werden, und das nur nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Behörde. Betroffen ist jede Verpackung im Sortiment, also die Liquid-Flasche samt kindergesichertem Verschluss und Tropfeinsatz, die bedruckte Faltschachtel mit Beipackzettel und Banderole, der Blister oder die Klappschachtel um das Gerät sowie der Versandkarton mit Füllmaterial. Akku und Pod gehören dagegen zum Produkt und nicht zur Verpackung. Ausnahmen von den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit sind eng gefasst und betreffen unter anderem bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung und Verpackungen für gefährliche Güter.
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1. Januar 2030
Mindestanteil Rezyklat im KunststoffArt. 7 Abs. 1
Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode nach Artikel 7 Absatz 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, gelten für Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestquoten für Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen, also für Kunststoff aus dem Recycling gebrauchter Ware. Gerechnet wird als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, nicht je einzelner Verpackung. Die erste Stufe nennt vier Werte: 30 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent bei allen anderen Kunststoffverpackungen. Einweggetränkeflaschen sind von den ersten beiden Werten ausgenommen. Eine Liquid-Flasche aus PET oder PP ist keine Getränkeflasche. Welcher der genannten Werte für sie gilt, hängt davon ab, ob sie als „kontaktempfindlich“ einzustufen ist. Diese Einstufung ist im Einzelfall zu klären. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für Säuglingsnahrung und Verpackungen für gefährliche Güter. Außerdem gelten die Quoten nicht für Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen, was etwa ein kleines Kunststofffenster oder einen leichten Kunststoffverschluss an einer sonst papierbasierten Verpackung betreffen kann.
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1. Januar 2030
Weniger Luft in Karton und SchachtelArt. 10, Art. 24, Art. 25
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2030 gelten außerdem die Anforderungen zur Minimierung von Gewicht und Volumen. Gewicht und Volumen sind auf das für die Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern, etwa durch falsche Böden oder unnötige Schichten, sind grundsätzlich unzulässig. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel darf das Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent betragen. Diese Vorgabe gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; die Berechnungsmethode muss die Kommission bis zum 12. Februar 2028 festlegen. Wichtig für den Versand: Raum, der mit Papier, Luftpolstern, Folie, Schaumstoff oder Styroporchips gefüllt ist, zählt ausdrücklich als Leerraum. Wer eine Verkaufsverpackung unmittelbar als Versandverpackung nutzt, ist von der 50-Prozent-Regel ausgenommen, muss aber die Minimierungsanforderungen des Artikels 10 einhalten. Für Verkaufsverpackungen gilt zusätzlich, dass der Leerraum bis zum 12. Februar 2028 auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Für den Versandkarton mit viel Füllmaterial und für eine große Faltschachtel um eine kleine Flasche ist das der wichtigste Punkt. Die konkreten Kriterien zur Minimierung stehen in Anhang IV der Verordnung. Ausnahmen bestehen etwa bei geschützten Designs oder geografischen Angaben.
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1. Januar 2030
Mehrwegquoten für TransportverpackungenArt. 29 Abs. 1 bis 6, Art. 28 Abs. 5
Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 Prozent der Transportverpackungen und der dem Transport dienenden Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sein und in einem Wiederverwendungssystem laufen. Gemeint sind ausdrücklich Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer, Kanister sowie Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. Entscheidend für den Versandhandel: Kisten aus Pappe oder Karton sind von dieser Quote ausdrücklich ausgenommen, der klassische Versandkarton fällt also nicht darunter. Ebenfalls ausgenommen sind Verpackungen für Gefahrgut, für große Maschinen und Rohstoffe nach individueller Auslegung sowie flexible Formate im direkten Lebensmittelkontakt. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Ware in der betreffenden Transportverpackung in der Union in Verkehr bringt. Für Umverpackungen in Form von Kisten, wiederum außer aus Pappe oder Karton, gelten 10 Prozent, und Endvertreiber von Getränken müssen ab 2030 mindestens 10 Prozent davon in wiederverwendbaren Verpackungen bereitstellen. Ausgenommen von den Zielen sind unter anderem Kleinstunternehmen, die höchstens 1.000 kg Verpackungen im Jahr in einem Mitgliedstaat bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2030 sollen Endvertreiber mit über 400 Quadratmetern Verkaufsfläche außerdem anstreben, 10 Prozent dieser Fläche für Wiederbefüllungsstationen zu nutzen; das ist ein Bemühensziel und keine harte Pflicht.
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1. Januar 2030
Besorgniserregende Stoffe digital angebenArt. 12 Abs. 7
Bis spätestens zum 1. Januar 2030 legt die EU-Kommission eine Methode fest, mit der besorgniserregende Stoffe digital angegeben werden. Erfasst werden mindestens Name und Konzentration dieser Stoffe in jedem Material einer Verpackungseinheit. Was das im Einzelnen für Flasche, Verschluss, Etikett und Umkarton bedeutet, steht erst mit dieser Methode fest.
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Laufe des Jahres 2030
Ziele der MitgliedstaatenArt. 43, Art. 52
Die Mitgliedstaaten müssen die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle gegenüber dem Stand von 2018 senken, bis 2030 um mindestens 5 Prozent. Bis zum 31. Dezember 2030 steigen die Gesamt-Recyclingziele auf 70 Prozent des Gewichts aller Verpackungsabfälle, und die Mindestvorgaben für die einzelnen Materialarten werden ebenfalls erhöht. Diese Ziele richten sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an einzelne Unternehmen. Für die materialspezifischen Recyclingziele können Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen eine Fristverlängerung von bis zu fünf Jahren beantragen, wenn sie einen Umsetzungsplan vorlegen; das Gesamtziel von 70 Prozent lässt sich dagegen nicht verschieben.
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2035 1. Januar 2035
Recycling im großen MaßstabArt. 6 Abs. 2, 3, 5 und 10, Art. 43
Ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen Verpackungen zusätzlich für ein Recycling im großen Maßstab geeignet sein und nicht nur im Labor recycelbar. Die Sonderregel für innovative Verpackungen läuft parallel aus: Sie dürfen längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, noch auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Methode zur Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ muss die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2030 durch Durchführungsrechtsakte festlegen, zusammen mit einem Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette. Bis 2035 müssen die Mitgliedstaaten die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle außerdem um mindestens 10 Prozent gegenüber 2018 senken.
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2038 1. Januar 2038
Leistungsstufe A oder BArt. 6 Abs. 3
Ab dem 1. Januar 2038 ist eine recyclinggerechte Gestaltung mit einer Recyclingfähigkeit der Leistungsstufen A oder B vorgeschrieben. Das entspricht mindestens 80 Prozent. Welche Verpackung in welche Leistungsstufe fällt, ergibt sich aus den Kriterien, die die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2028 festlegt.
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2040 1. Januar 2040
Zweite Stufe beim RezyklatArt. 7 Abs. 2
Ab dem 1. Januar 2040 gilt die zweite Stufe der Rezyklatquoten: 50 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 25 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, 65 Prozent bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 65 Prozent bei allen anderen Kunststoffverpackungen. Einweggetränkeflaschen sind von den ersten beiden Werten ausgenommen. Für eine Liquid-Flasche aus Kunststoff bedeutet das einen deutlich höheren Rezyklatanteil als 2030.
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1. Januar 2040
Höhere Mehrwegziele und 15 Prozent weniger AbfallArt. 29 Abs. 1, 5 und 6, Art. 43
Ab dem 1. Januar 2040 nennt die Verordnung höhere Zielquoten für die Wiederverwendung: 70 Prozent bei Transportverpackungen und dem Transport dienenden Verkaufsverpackungen, 40 Prozent bei Getränkeverpackungen im Endvertrieb und 25 Prozent bei Umverpackungen in Form von Kisten außer aus Pappe oder Karton. Anders als die Ziele für 2030 sind diese Werte im Verordnungstext als Bemühensziele formuliert: Die Wirtschaftsakteure „bemühen sich“, sie zu erreichen. Die Kommission überprüft die 2040er-Ziele bis zum 1. Januar 2034 und kann eine Gesetzesänderung vorschlagen. Bis 2040 müssen die Mitgliedstaaten die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle zudem um mindestens 15 Prozent gegenüber 2018 senken.
Teil A · Kurzfassung
Die zehn Punkte, die Sie treffen
Jeder sagt Ihnen, was das Gesetz fordert, was das für Ihre Verpackung heißt und was Sie jetzt tun sollten.
Ab wann gilt was
Die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach Art. 71 ab dem 12. August 2026. Ab diesem Tag greifen die meisten Pflichten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland dafür ein eigenes Gesetz erlassen muss. Einzelne Artikel haben eigene, spätere Fristen.
Für Ihre Verpackungen bedeutet das eine Kette von Terminen: die PFAS-Grenzwerte und die Grundpflicht zur Recyclingfähigkeit ab dem 12. August 2026, die Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen ab dem 12. Februar 2028, die harmonisierte Kennzeichnung frühestens ab dem 12. August 2028, die Minimierung ab dem 1. Januar 2030, die Leerraum-Regel und die erste Stufe der Rezyklatquoten frühestens ab dem 1. Januar 2030, das großmaßstäbliche Recycling frühestens ab dem 1. Januar 2035, die Recyclingfähigkeit der Leistungsstufe A oder B ab dem 1. Januar 2038 und die zweite Stufe der Rezyklatquoten ab dem 1. Januar 2040. Achten Sie auf das Wort „frühestens“: Bei der Kennzeichnung, der Recyclingfähigkeit, der Leerraum-Regel und der ersten Rezyklatstufe verschiebt sich der Termin nach hinten, wenn der zugehörige Durchführungs- oder delegierte Rechtsakt erst kurz vorher in Kraft tritt. Die Registrierungs- und Meldepflichten der erweiterten Herstellerverantwortung greifen erst, wenn das nationale Herstellerregister steht; damit ist im Lauf des Jahres 2027 zu rechnen, ein fester Stichtag dafür steht aber nicht in der Verordnung. Bis zum Geltungsbeginn bleibt in Deutschland das Verpackungsgesetz maßgeblich.
Legen Sie eine Tabelle mit allen Ihren Verpackungen an und tragen Sie zu jeder ein, welcher dieser Termine sie zuerst trifft und wer im Haus dafür zuständig ist.
Welche Rolle habe ich, und welche Pflichten folgen daraus
Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 bis 21 definiert die Beteiligten einzeln. Für Ihren Betrieb sind sieben Rollen wichtig: Erzeuger, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigter und Endvertreiber. Daneben kennt die Verordnung noch den Fulfillment-Dienstleister (Nr. 12, Pflichten in Art. 20) und den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Nr. 20), der etwas anderes ist als der Bevollmächtigte nach Nr. 19. Welche Pflichten Sie treffen, hängt von Ihrer Rolle ab, nicht von der Größe Ihres Betriebs. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich einnehmen.
Wer Liquids oder Geräte aus einem Drittland erstmals in der EU in Verkehr bringt, ist Hersteller im Sinne der Verordnung und trägt die volle Pflichtenlast. Bringen Sie die Ware zusätzlich unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr, gelten Sie unter den Bedingungen des Art. 21 auch als Erzeuger und sind damit für die Konformität der Verpackung selbst verantwortlich. Den typischen deutschen Vape-Anbieter, der in China fertigen lässt und unter eigenem Label verkauft, trifft es damit doppelt.
Schreiben Sie für jede Produktlinie in einem Satz auf, wer die Ware erstmals in der EU bereitstellt und unter wessen Marke sie verkauft wird, und legen Sie diese Zuordnung schriftlich zu Ihren Unterlagen.
Was bei Vapes als Verpackung zählt
Verpackung ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, ein Produkt aufzunehmen, zu schützen, handhabbar zu machen, zu liefern oder darzubieten, ohne integraler Bestandteil des Produkts zu sein, und der mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt wird. Dazu zählen ausdrücklich auch Bestandteile und Nebenbestandteile, die in die Verpackung integriert oder unmittelbar am Produkt befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen. Anhang I nennt Beispiele, ist aber nur ein Anhaltspunkt: Die Kommission stellt klar, dass jeder Gegenstand an der Definition selbst zu messen ist und die Aufnahme in Anhang I allein nicht ausreicht.
Bei Ihnen sind Flasche, kindergesicherter Schraubverschluss, Tropfeinsatz und Papieretikett Verpackung, ebenso die bedruckte Faltschachtel, die Banderole, der Blister oder die Klappschachtel um das Gerät sowie der Versandkarton, das Füllmaterial, die Umverpackung für den Großhandel und die Stretchfolie auf der Palette. Der Akku und der Pod eines Geräts gehören dagegen zum Produkt, weil sie integraler Bestandteil sind und das Gerät seine Funktion ohne sie nicht erfüllen kann. Die Kommission begründet diese Abgrenzung am Beispiel vorgefüllter Spritzen und Infusionsbeutel: Sie sind keine Verpackung, sondern ein funktionaler Teil des in Verkehr gebrachten Produkts.
Zerlegen Sie jeden Artikel einmal auf dem Tisch in seine Einzelteile und notieren Sie für jedes Teil, ob es Verpackung oder Produktbestandteil ist, aus welchem Material es besteht und wie viel es wiegt.
Verbotene Stoffe und Grenzwerte
Nach Art. 5 Abs. 4 darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten. Die Einhaltung müssen Sie nach Art. 5 Abs. 6 in der technischen Dokumentation nach Anhang VII nachweisen. Die Beschränkung gilt mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026.
Betroffen sind bei Ihnen vor allem Druckfarben und Pigmente auf Etikett, Faltschachtel und Banderole sowie eingefärbte Kunststoffteile wie Verschluss und Tropfeinsatz. Der Wert von 100 mg/kg gilt für die Summe der vier Metalle, nicht für jedes Metall einzeln. Die Kommission kann diesen Wert nach Art. 5 Abs. 7 durch delegierten Rechtsakt weiter absenken.
Fordern Sie von jedem Lieferanten je Bauteil eine schriftliche Erklärung zu Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom an; Art. 16 verpflichtet ihn, Ihnen genau diese Unterlagen auszuhändigen.
PFAS, wann einschlägig und wann nicht
Art. 5 Abs. 5 verbietet es ab dem 12. August 2026, Verpackungen in Verkehr zu bringen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen ab bestimmten Grenzwerten enthalten. Die Werte lauten 25 ppb für jede einzeln gemessene PFAS-Substanz, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss Ihnen der Vorlieferant auf Verlangen einen Nachweis über die Herkunft des Fluors vorlegen, damit Sie die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen können.
Diese Grenzwerte gelten ausdrücklich nur für Lebensmittelkontaktverpackungen, also für Verpackungen, die nach dem EU-Lebensmittelrecht dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. E-Liquids sind keine Lebensmittel, deshalb greift Art. 5 Abs. 5 bei Liquid-Flasche, Faltschachtel, Blister und Versandkarton in aller Regel nicht; das wird häufig verwechselt. Daraus folgt aber nicht, dass PFAS Sie nichts angingen: Art. 5 Abs. 5 gilt ausdrücklich nur, „soweit das Inverkehrbringen nicht nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist“, und nennt am Ende selbst die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung). Deren PFAS-Beschränkungen gelten unabhängig vom Lebensmittelkontakt und können jede Verpackung treffen.
Halten Sie in Ihrer technischen Dokumentation in einem Satz fest, dass Ihre Verpackung nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und begründen Sie das mit dem Produkt, statt eine PFAS-Analyse nach Art. 5 Abs. 5 zu beauftragen; lassen Sie sich davon getrennt von jedem Lieferanten bestätigen, dass das Material keine nach REACH oder der POP-Verordnung beschränkten PFAS enthält.
Recyclingfähigkeit, was ab wann gefordert ist
Nach Art. 6 Abs. 1 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein; weil der Artikel keine eigene Frist nennt, gilt das nach Auslegung der Kommission ab dem 12. August 2026. Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur recyclinggerechten Gestaltung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, dürfen nach Art. 6 Abs. 3 nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die nach Anhang II Tabelle 3 mindestens die Leistungsstufe C erreichen. Das ist eine gewichtete Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung von mindestens 70 Prozent je Verpackungseinheit und gerade keine Vorgabe, dass die Verpackung zu 70 Prozent aus recycelbarem Material bestehen müsse; unter 70 Prozent gilt sie als technisch nicht recyclingfähig. Ab dem 1. Januar 2035 kommt die Anforderung hinzu, dass die Verpackung in großem Maßstab recycelt wird, auch hier gegebenenfalls später, nämlich fünf Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte. Ab dem 1. Januar 2038 ist die Leistungsstufe A oder B vorgeschrieben, also eine Bewertung von mindestens 80 Prozent. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 10, wonach ab dem 1. Januar 2030 noch bis zu fünf Jahre lang weiter auf dem Markt bereitgestellt werden darf, gilt allein für innovative Verpackungen und setzt eine vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde voraus; ein allgemeiner Aufbrauchzeitraum für nicht konforme Verpackungen ist das nicht.
Die konkreten Kriterien stehen noch nicht fest: Die Kommission soll die Kriterien und Leistungsstufen für die recyclinggerechte Gestaltung bis zum 1. Januar 2028 durch delegierten Rechtsakt festlegen und bis 2030 die Methoden für die Bewertung des großmaßstäblichen Recyclings entwickeln. Bis dieser delegierte Rechtsakt in Kraft tritt, müssen Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 38 und Anhang VII in Bezug auf die Recyclingfähigkeit noch nicht durchführen; danach bleiben 24 Monate Zeit. Entscheidend wird nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, ob sich Ihre Verpackung getrennt sammeln und in einen bestimmten Abfallstrom sortieren lässt, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Ströme zu beeinträchtigen.
Lassen Sie sich vom Lieferanten für jedes Bauteil schriftlich bestätigen, aus welchem Material oder Polymer es besteht, und markieren Sie in Ihrer Artikelliste alle Teile, die sich nicht ohne Werkzeug voneinander trennen lassen.
Mindest-Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Art. 7 schreibt für Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vor, und zwar in zwei Stufen. Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, gelten 30 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für alle übrigen Kunststoffverpackungen; Einweggetränkeflaschen sind bei den beiden erstgenannten Quoten ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2040 steigen diese Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent.
Ihre 10-ml-Flasche aus PET oder PP ist keine Getränkeflasche und enthält kein Lebensmittel; sie fällt damit voraussichtlich unter die allgemeine Quote von 35 Prozent ab 2030 und 65 Prozent ab 2040. Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen, sind nach Art. 7 Abs. 5 von den Quoten ausgenommen, was bei einem kleinen Tropfeinsatz eine Rolle spielen kann. Wie der Rezyklatanteil berechnet und überprüft wird, legt die Kommission erst durch einen Durchführungsrechtsakt bis zum 31. Dezember 2026 fest, so dass die Form des Nachweises heute noch offen ist.
Fragen Sie jetzt schriftlich bei Ihren Flaschen- und Verschlusslieferanten an, welchen Rezyklatanteil sie heute liefern können und ab wann sie 35 Prozent zusichern, und lassen Sie sich den Anteil je Lieferung bestätigen.
Minimierung und die Leerraum-Regel
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger oder Importeure nach Art. 10 Abs. 1 sicherstellen, dass Gewicht und Volumen ihrer Verpackungen unter Berücksichtigung von Form und Material auf das zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Nach Art. 10 Abs. 2 dürfen Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, etwa Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten, nicht in Verkehr gebracht werden; Ausnahmen bestehen unter anderem für vor dem 11. Februar 2025 geschützte Designs und Marken sowie für geografische Angaben. Nach Art. 24 Abs. 1 darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 Prozent betragen, und zwar bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Die Leerraum-Regel trifft bei Ihnen den Versandkarton mit Füllmaterial, die Umverpackung für den Großhandel und den Umkarton, der mehrere Schachteln bündelt, nicht aber die Verkaufsverpackung selbst; für diese gibt es keinen festen Schwellenwert, sie ist bis zum 1. Januar 2030 nach der bestehenden Norm EN 13428:2004 zu bewerten. Die Methode zur Berechnung des Leerraumverhältnisses legt die Kommission erst in einem Durchführungsrechtsakt fest, der vor dem 12. Februar 2028 erlassen wird. Marketing und Verbraucherakzeptanz gelten ausdrücklich nicht mehr als Rechtfertigung für zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen.
Messen Sie an Ihren fünf meistverkauften Artikeln aus, welcher Anteil des Versandkartons auf Luft und Füllmaterial entfällt, und legen Sie für die häufigsten Bestellgrößen kleinere Kartonformate fest.
Kennzeichnung, Material und QR-Code
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen nach Art. 12 Abs. 1 eine harmonisierte, gut lesbare Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung tragen, die auf Piktogrammen beruht und das Sortieren erleichtert. Die Spezifikationen für diese Kennzeichnung werden bis zum 12. August 2026 in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind nach Art. 12 Abs. 8 verboten.
Betroffen sind bei Ihnen Flaschenetikett, Faltschachtel, Banderole, Blister und die Verpackung für den elektronischen Handel; Transportverpackungen mit Ausnahme der Verpackungen für den elektronischen Handel und Verpackungen aus einem Pfand- und Rücknahmesystem sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Die alten Materialkürzel nach der Entscheidung 97/129/EG gelten noch bis zum 12. August 2028 und sind danach nicht mehr zulässig; nationale Kennzeichnungen dürfen ab diesem Tag nicht mehr neben der harmonisierten EU-Kennzeichnung beibehalten werden. Ein QR-Code ist zwingend für wiederverwendbare Verpackungen, dort ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt; als Sortierhilfe ist er freiwillig, ebenso die Angabe des Rezyklatanteils, die aber der harmonisierten EU-Spezifikation folgen muss, wenn Sie sie verwenden.
Planen Sie bei der nächsten Layoutänderung auf Etikett und Faltschachtel eine freie Fläche für die künftigen Piktogramme ein und streichen Sie zugleich Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „recycelbar“, die Sie nicht belegen können.
Registrierung, Herstellerverantwortung und Unterlagen
Hersteller müssen sich nach Art. 44 Abs. 2 in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, in das nationale Herstellerregister eintragen; ohne diese Registrierung dürfen sie dort nach Art. 44 Abs. 4 nichts erstmals bereitstellen. Wer als Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland heraus direkt an Endabnehmer liefert, muss dort nach Art. 45 Abs. 3 einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen; das ist der klassische Fall des grenzüberschreitenden Onlineshops. Die Kosten für Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle trägt der Hersteller nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8a der Richtlinie 2008/98/EG, und Art. 45 Abs. 2 legt ihm zusätzlich die Kosten für die Kennzeichnung der Sammelbehälter und für Analysen der Abfallzusammensetzung auf. Einen festen Stichtag für diese Pflichten nennt die Verordnung nicht: Die Kommission legt das Format für das Register bis zum 12. Februar 2026 in einem Durchführungsrechtsakt fest (Art. 44 Abs. 14), und jeder Mitgliedstaat richtet sein Register innerhalb von 18 Monaten nach dessen Inkrafttreten ein (Art. 44 Abs. 1). Praktisch ist damit im Lauf des Jahres 2027 zu rechnen.
Sie müssen der Registerbehörde jährlich bis zum 1. Juni die Angaben für das vollständige vorangegangene Kalenderjahr übermitteln; wer im Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen erstmals bereitstellt, meldet nur den verkürzten Datensatz nach Anhang IX Teil B Nr. 2. Unabhängig davon müssen Sie als Erzeuger die technische Dokumentation nach Anhang VII und die Konformitätserklärung führen und beides fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen von Einwegverpackungen und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen von wiederverwendbaren Verpackungen für die Behörden bereithalten. Online-Plattformen müssen vor der Freischaltung prüfen, ob Sie im jeweiligen Mitgliedstaat registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der Pflichten abgegeben haben.
Legen Sie je Verpackung einen Ordner mit Lieferantendatenblättern, Materialangaben, Gewichten je Bauteil und Prüfberichten an und benennen Sie eine Person, die die Registrierung und die Mengenmeldung zum 1. Juni verantwortet.
Teil B · Nachschlagewerk
Alle 33 Auslegungsfragen
Die Kommission beantwortet 33 Fragen zur Verordnung. 10 davon drehen sich um Pfandsysteme, Getränkeverpackungen und Gastgewerbe und gehen Sie nichts an — sie bleiben trotzdem stehen, mit einer Zeile dazu, warum nicht.
Register
Was als Verpackung gilt und was nicht Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Anhang I Hoch relevant
Ob ein Gegenstand Verpackung ist, entscheidet seine Funktion und nicht das Material oder eine Liste.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Verpackung jeder Gegenstand, unabhängig davon, aus welchem Material er gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur bestimmt ist, um Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder darzubieten, und zwar an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer. Dazu zählen auch Bestandteile, die in einen solchen Gegenstand integriert sind, sowie Nebenbestandteile, die unmittelbar an dem Produkt angehängt oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen. Anhang I der Verordnung enthält dazu eine Liste von Gegenständen, die Verpackungen sind, und von Gegenständen, die keine sind.
Die Kommission stellt zuerst klar, wonach sich die Einstufung richtet. Maßgeblich ist immer die Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1. Anhang I ist dagegen rein indikativ, also nur eine Orientierungshilfe. Dass ein Gegenstand dort aufgeführt ist, reicht allein nicht aus, um ihn als Verpackung einzustufen. Die Kommission verweist dazu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur früheren Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die sie sinngemäß anwendet.
Zusätzlich ist immer zu prüfen, ob der Gegenstand den Elementen der Definition entspricht. Die Kommission nennt dafür drei Fragen. Ist der Gegenstand zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur bestimmt, um ein Produkt aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder darzubieten, ohne ein integraler Bestandteil des Produkts zu sein? Ist er dazu bestimmt, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden? Oder handelt es sich um einen integrierten Bestandteil oder einen Nebenbestandteil, der eine Verpackungsfunktion erfüllt?
Wie stark es auf die konkrete Verwendung ankommt, zeigen die Beispiele der Kommission. Ein leerer Getränkebecher, der im Supermarkt an Verbraucher zum privaten Gebrauch verkauft wird, ist keine Verpackung. Befüllt derselbe Supermarkt den Becher an einer Nachfüllstation mit Kaffee, ist er eine Verpackung, genauer eine Serviceverpackung. Teelichter, Grablichter und andere Kerzenbehälter wie gefüllte Gläser und Keramikschüsseln sind keine Verpackungen. Bei Klebefolien kommt es auf die Funktion an, reine Prozessfolien im Fertigungsablauf sind keine Verpackungen. Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung sind Verpackungen, wenn sie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung an Endabnehmer bestimmt sind. Textilverpackungen sind von der allgemeinen Definition nicht ausgenommen, Verkaufsverpackungen aus Textil sind aber von den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe g ausgenommen.
Besonders lehrreich für die Abgrenzung zwischen Verpackung und Produkt ist das Beispiel der Beutel für intravenöse Anwendungen und der Spritzen. Beide fallen nicht unter die Definition, auch wenn sie vorgefüllt in Verkehr gebracht werden. Die Kommission begründet das damit, dass sie nicht nur zur Aufnahme, zum Schutz, zum Transport oder zur Darbietung in Verkehr gebracht werden. Sie sind vielmehr für die Lieferung wesentliche Mittel, die eine sichere, sterile und genau dosierte Verabreichung ermöglichen. Werden sie befüllt geliefert, sind sie integraler Bestandteil des Produkts selbst, denn das Produkt kann seine Funktion ohne sie nicht erfüllen. Sie sind dann kein Bestandteil der Verpackung, der entsorgt wird, um an den Inhalt zu gelangen, sondern ein funktionaler Teil des in Verkehr gebrachten Produkts.
Übertragen auf eine 10-Milliliter-Liquidflasche heißt das Folgendes. Die Flasche aus PET oder PP nimmt das Liquid auf, schützt es und wird entsorgt, wenn das Liquid verbraucht ist. Sie ist damit Verpackung. Der kindergesicherte Schraubverschluss, der Tropfeinsatz und das bedruckte Papieretikett sind Bestandteile beziehungsweise Nebenbestandteile, die in diesen Gegenstand integriert sind. Nach der Definition gehören solche Bestandteile und Nebenbestandteile zur Verpackung. Genauso einzuordnen sind die bedruckte Faltschachtel und die Banderole sowie der Versandkarton, das Füllmaterial darin, die Umverpackung für den Großhandel und die Stretchfolie auf der Palette, denn sie alle dienen der Handhabung, der Lieferung und dem Schutz der Ware.
Beim Gerät im Blister oder in der Klappschachtel ist die Trennlinie wichtig. Verpackung ist die Hülle, also der Blister, die Klappschachtel und der Kartoneinleger. Der Akku, der Pod und das Mundstück gehören dagegen zum Produkt, weil das Gerät seine vorgesehene Funktion ohne sie nicht erfüllen kann. Das ist dieselbe Überlegung, mit der die Kommission vorgefüllte Beutel für intravenöse Anwendungen und Spritzen vom Verpackungsbegriff ausnimmt. Beim Beipackzettel äußern sich die Leitlinien nicht ausdrücklich. Maßgeblich ist deshalb allein die Prüffrage aus der Definition, nämlich ob der Zettel ein Nebenbestandteil ist, der eine Verpackungsfunktion erfüllt.
Zwei Missverständnisse lassen sich hier gleich ausräumen. Erstens spielt das Material keine Rolle, Kunststoff, Karton, Papier, Glas und Aluminium werden gleich behandelt. Zweitens stammen viele Beispiele zum Verpackungsbegriff aus dem Lebensmittelbereich, etwa der Getränkebecher an der Nachfüllstation aus der Auslegung der Kommission oder der durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel aus dem Wortlaut der Definition selbst. E-Liquids sind keine Lebensmittel, deshalb lassen sich diese Beispiele nicht eins zu eins übernehmen. Was sich übertragen lässt, sind allein die Prüfkriterien der Definition.
Originalabschnitt 1 der EU-Leitlinien: Definition des Begriffs „Verpackung“
Wer als „Erzeuger“ gilt Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 15, Art. 21 Hoch relevant
Erzeuger ist in aller Regel nicht die Fabrik, sondern wer die Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke gestalten und herstellen lässt.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 ist Erzeuger jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Buchstabe a bestimmt jedoch, dass als Erzeuger gilt, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob weitere Marken auf der Verpackung zu sehen sind. Buchstabe b verschiebt diese Rolle auf den Lieferanten, wenn der Namens- oder Markeninhaber unter die Definition von Kleinstunternehmen fällt und der liefernde Betrieb im selben Mitgliedstaat ansässig ist.
Die Kommission betont, dass Erzeuger nicht zwingend derjenige ist, der die Verpackung physisch herstellt. Zwei Kriterien sind zu berücksichtigen, nämlich die Rolle bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung und die Marke oder das Branding. Steht ein bestimmter Name oder eine bestimmte Marke auf der Verpackung oder auf dem verpackten Produkt, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der Erzeuger ist. Der Grund ist einfach. Er verfügt in der vertraglichen Beziehung zu seinen Lieferanten über die Entscheidungsmacht und kann daher über die Merkmale der Verpackung bestimmen. Ist auf der Verpackung kein Handelsname oder Markenname vermerkt, kommt sowohl der Lieferant als auch derjenige in Betracht, der die verpackten Produkte in Verkehr bringt. Entscheidend ist dann, wer über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet und den Auftrag erteilt. Aus dem Wortlaut der Definition folgt außerdem, dass es in einer Lieferkette immer nur einen Erzeuger gibt.
Für die einzelnen Verpackungsarten nennt die Kommission Regelfälle. Bei Verkaufsverpackungen, also den Einheiten aus Produkt und Verpackung für den Endabnehmer, mit Ausnahme der Serviceverpackungen, und bei Umverpackungen ist der Erzeuger in der Regel der Wirtschaftsakteur, der die letzten Verarbeitungsschritte wie Schneiden, Befüllen oder Versiegeln anwendet und die Verpackung mit seinem Produkt befüllt. Mit anderen Worten ist es meist der Befüller, der häufig zugleich Markeninhaber ist. Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen in ihrer endgültigen Form und Primärproduktionsverpackungen ist es dagegen in der Regel das Unternehmen, das diese Verpackungen herstellt. Anders liegt der Fall, wenn diese Verpackungen vom Abnehmer eindeutig mit dessen Namen oder dessen Marke gekennzeichnet sind. Dann ist der Abnehmer der Erzeuger.
Die Rolle bringt handfeste Pflichten mit sich. Nach Artikel 15 Absatz 1 dürfen Erzeuger nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 entsprechen. Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 kann der Erzeuger selbst durchführen oder in seinem Auftrag eine andere Stelle, etwa ein Labor oder eine Zertifizierungsstelle. Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 ist vom Erzeuger auf Grundlage der Informationen und Unterlagen zu erstellen, die die Lieferanten nach Artikel 16 Absatz 1 bereitstellen, oder von einem Bevollmächtigten, den der Erzeuger nach Artikel 17 schriftlich benannt hat. Die Kommission zieht daraus einen klaren Schluss. Der Erzeuger ist der einzige Wirtschaftsakteur, der die rechtliche Verantwortung dafür trägt, dass die Verpackung die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen einhält, und zwar unabhängig davon, wer die Erklärung tatsächlich ausgestellt hat. Nach Artikel 21 können außerdem auch Importeure und Vertreiber als Erzeuger gelten, nämlich dann, wenn sie Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Einhaltung der Anforderungen beeinträchtigt werden könnte.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist eng gefasst. Sie greift nur, wenn das Unternehmen, das die Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke gestalten oder herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen ist und wenn der liefernde Betrieb im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Dann ist dieser Lieferant der Erzeuger, unabhängig davon, ob er selbst ein Kleinstunternehmen ist. Die Kommission nennt dazu zwei Abgrenzungsbeispiele. Ist der Erzeuger eines Verpackungsbehältnisses ein Kleinstunternehmen, der Erzeuger des verpackten Produkts aber nicht, findet die Ausnahme keine Anwendung. Liegt es umgekehrt, ist also der Erzeuger des Verpackungsbehältnisses kein Kleinstunternehmen, während der Erzeuger des verpackten Produkts eines ist, so gilt die Ausnahme, und der Erzeuger des Behältnisses sollte als Erzeuger gelten. Als Kleinstunternehmen gilt nach der Empfehlung 2003/361/EG ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt. Diese Definition gilt für Buchstabe b in ihrer ab dem 11. Februar 2025 geltenden Fassung. Bei Franchisenehmern kommt es darauf an, ob der Franchisegeber 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder Kontrolle beziehungsweise bestimmenden Einfluss ausübt. Ist das der Fall, sind die Daten des Franchisegebers hinzuzurechnen.
Der typische Fall in der Branche ist eindeutig. Wer Liquids in China abfüllen lässt, dazu die Flasche, das Etikett und die Faltschachtel nach eigenen Vorgaben gestalten lässt und die Ware unter der eigenen Marke verkauft, ist der Erzeuger. Dass die Flasche und die Schachtel in einer fremden Fabrik entstehen, ändert daran nichts, denn maßgeblich sind die Entscheidungsmacht über die Gestaltung und die Marke auf der Verpackung. Damit liegt die rechtliche Verantwortung für die Anforderungen der Artikel 5 bis 12, für das Konformitätsbewertungsverfahren und für die EU-Konformitätserklärung bei Ihnen, auch wenn Sie Unterlagen und Nachweise vom Lieferanten beziehen. Genau dafür sieht Artikel 16 Absatz 1 vor, dass Ihnen die Lieferanten die nötigen Informationen und Unterlagen bereitstellen.
Bei Versandkartons, Umverpackungen für den Großhandel und Paletten mit Stretchfolie lohnt der Blick auf den Aufdruck. Kaufen Sie neutrale Kartons ohne Namen und Marke zu, ist in der Regel das herstellende Unternehmen der Erzeuger dieser Transportverpackung. Lassen Sie die Kartons dagegen mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke bedrucken, werden Sie als Abnehmer zum Erzeuger. Diese Unterscheidung folgt unmittelbar aus den Leitlinien und hat den Vorteil, dass sie sich anhand der Druckdatei beantworten lässt.
Auf die Kleinstunternehmens-Ausnahme sollten Sie sich als Importeur nicht verlassen. Sie setzt zwei Dinge gleichzeitig voraus, nämlich dass Sie selbst unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanz liegen und dass der liefernde Betrieb im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Ein Abfüller oder Verpackungshersteller in China ist in keinem Mitgliedstaat ansässig, damit ist die zweite Voraussetzung bei Direktimport nicht erfüllt. Sie bleiben in diesem Fall Erzeuger, auch als sehr kleines Unternehmen.
Originalabschnitt 2 der EU-Leitlinien: Definition des Begriffs „Erzeuger“ einer Verpackung
Wer als „Hersteller“ gilt Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 44, Art. 45, Erwägungsgrund 122 Hoch relevant
Hersteller ist, wer eine Verpackung in einem Mitgliedstaat als Erster bereitstellt, und er zahlt dort die Gebühren für Sammlung und Verwertung.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 ist Hersteller jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den unabhängig von der Verkaufsmethode und auch im Wege von Fernabsatzverträgen einer von fünf Fällen zutrifft. Erfasst sind vor allem der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Akteur, der dort und von dort aus Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt, sowie der Akteur aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, der solche Verpackungen oder verpackten Produkte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt. Ebenfalls erfasst ist der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Akteur, der verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, sofern nicht eine andere Person Hersteller ist.
Die Kommission trennt die beiden Rollen sauber. Hersteller und Erzeuger sind für unterschiedliche Zwecke definiert. Der Erzeuger sorgt dafür, dass die Verpackung die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen einhält, und davon gibt es EU-weit nur einen. Der Hersteller trägt nach Artikel 45 Absatz 1 die Kosten für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen im jeweiligen Mitgliedstaat. Dazu muss er sich registrieren, nach Artikel 44 Bericht erstatten und die Gebühr im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat entrichten, in dem die Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden. Werden Gebühren in einem Mitgliedstaat entrichtet und stellt ein Vertreiber die Verpackung anschließend erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bereit, müssen die Gebühren erstattet werden.
Für die Frage, in welchem Mitgliedstaat die Pflichten greifen, kommt es darauf an, wo die Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. In der Praxis ist das nach den Leitlinien in der Regel der Ort, an dem die Verpackung befüllt wird. Erzeuger und Hersteller sind damit nicht zwingend derselbe Wirtschaftsakteur. Wer Hersteller ist, hängt davon ab, um welche Art von Verpackung es geht, ob der Markt im selben Mitgliedstaat liegt wie die Herstellung und ob das verpackte Produkt an den Endabnehmer verkauft oder weiter vertrieben wird. Unabhängig von der Größe des Wirtschaftsakteurs ist Hersteller derjenige, der die Verpackungen in dem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Bereitstellung auf dem Markt schließt dabei alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten.
Für Verkaufsverpackungen ist der Hersteller der Wirtschaftsakteur, der die Verpackungen befüllt und sie erstmals im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt. Die Kommission veranschaulicht das an Unternehmen D, das Obst in ein Behältnis füllt. Verkauft es das verpackte Obst an einen Supermarkt im selben Mitgliedstaat, ist Unternehmen D dort Hersteller. Verkauft es das verpackte Obst dagegen an einen Supermarkt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist dieser Supermarkt dort der Hersteller. Anders liegt der Fall beim Fernabsatz. Bei Online-Verkäufen gilt das direkte Anbieten eines Produkts an einen Endabnehmer als Bereitstellung auf dem Markt im Mitgliedstaat des Endabnehmers. Verkauft Unternehmen D über einen Online-Shop verpacktes Obst an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, ist es dort Hersteller und muss dort die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Der Versandhändler ist damit der Hersteller, und Online-Plattformen müssen die Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung überprüfen.
Bei Transportverpackungen nennt die Kommission drei Prüffragen. Erstens, ob der Gegenstand überhaupt eine Verpackungsfunktion erfüllen kann. Kann eine Verpackung das erst nach dem Hinzufügen weiterer Bestandteile, ist derjenige, der die Bestandteile zusammensetzt, der Erzeuger und der erste mögliche Hersteller. Zweitens, wer der Erzeuger ist. Ist die Transportverpackung mit einem Namen oder einer Marke gekennzeichnet, ist der Hersteller in der Regel der Befüller der Verpackung, andernfalls in der Regel der eigentliche Erzeuger. Drittens, in welchem Mitgliedstaat und für wen die Verpackungen bereitgestellt werden. Das Beispiel der Kommission: Unternehmen A stellt große Kartons ohne Namen oder Marke her und verkauft sie an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat, dann ist A der Hersteller. Trägt der Karton den Namen oder die Marke von B, wird B zum Hersteller. Verkauft B die gefüllten Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat, ist dort C der Hersteller. Werden die Kartons in ein Drittland ausgeführt, gibt es in keinem Mitgliedstaat einen Hersteller, da die Kartons voraussichtlich nicht in der EU zu Abfall werden. Allgemein gilt: Werden Verpackungen oder verpackte Produkte aus der EU ausgeführt und werden sie voraussichtlich außerhalb der EU zu Abfall, greifen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für den Hersteller nicht mehr.
Der Standardfall der Branche liegt damit klar. Wenn Sie in Deutschland niedergelassen sind und fertig verpackte Liquidflaschen oder Geräte aus China einführen und hier als Erster in den Verkehr geben, sind Sie in Deutschland der Hersteller. Das gilt für die Verkaufsverpackung wie die Flasche mit Etikett und die Faltschachtel, für die Umverpackung für den Großhandel und ebenso für die Versandkartons und die Stretchfolie auf der Palette. Sie müssen sich registrieren, nach Artikel 44 Bericht erstatten und die Gebühren im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung dort entrichten, wo die Verpackungen voraussichtlich zu Abfall werden.
Beim Verkauf über den eigenen Online-Shop in andere EU-Länder verschiebt sich der Ort der Pflicht. Liefern Sie direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, gilt das Angebot als Bereitstellung in dessen Mitgliedstaat, und Sie sind dort der Hersteller mit den entsprechenden Pflichten. Verkaufen Sie dagegen an einen Großhändler oder Fachhändler in einem anderen Mitgliedstaat, ist nach dem Obst-Beispiel der Kommission der dortige Abnehmer der Hersteller in diesem Land. Verkaufen Sie über eine Plattform, kommt hinzu, dass die Plattform die Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung überprüfen muss.
Zwei Sonderfälle sind für die Branche wichtig. Wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann selbst Hersteller werden, sofern nicht bereits ein anderer Hersteller ist. Und Logistikunternehmen, die eingeführte verpackte Waren aus Drittländern erhalten und mit ihnen umgehen, etwa durch Auspacken oder Umpacken in kleinere Mengen, bevor sie versenden, gelten nicht als Endabnehmer. Sie sind vielmehr Hersteller der Transportverpackung, wenn das Produkt umgepackt wird, und zwar auch dann, wenn ihnen die verpackten Produkte nicht gehören. Wer also Ware im Fulfillment-Lager auf eigene Versandkartons umpacken lässt, sollte diese Zuordnung mit dem Dienstleister klären.
Originalabschnitt 3 der EU-Leitlinien: Definition des Begriffs „Hersteller“ einer Verpackung
Importeur und Zweigniederlassung Art. 3 Abs. 1 Nr. 17, Art. 3 Abs. 1 Nr. 18, Art. 3 Abs. 1 Nr. 19 Hoch relevant
Importeur kann nur sein, wer in der EU niedergelassen ist, und eine bloße Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens reicht dafür nicht.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 ist Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Die Definition beruht auf dem Begriff des Einführers in Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und ist im Einklang mit den allgemeinen Auslegungsleitlinien des Blue Guide zur Umsetzung der Produktvorschriften der EU auszulegen.
Die Kommission nennt zwei Voraussetzungen, die beide zugleich erfüllt sein müssen. Erstens eine Niederlassung in der EU und zweitens das Inverkehrbringen von Verpackungen oder verpackten Erzeugnissen mit Ursprung außerhalb der EU. Der Begriff Niederlassung ist dabei so auszulegen, dass eine registrierte Anschrift in einem Mitgliedstaat vorliegt. Das dient einem praktischen Zweck. Es soll die Zuständigkeit für Durchsetzung und Marktüberwachung gewährleisten, und es soll garantiert sein, dass es in der Union eine Partei gibt, die für Konformität, Rückverfolgbarkeit und Korrekturmaßnahmen verantwortlich ist.
Für Zweigniederlassungen zieht die Kommission daraus eine klare Folge. In den meisten Fällen ist eine Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person. Sie tritt nur unter der Identität der Muttergesellschaft auf und nimmt daher keine eigenständigen Rechte oder Pflichten wahr. Verträge, die eine Zweigniederlassung schließt, sind für die Muttergesellschaft rechtsverbindlich. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann eine Zweigniederlassung nicht Importeur im Sinne der Verordnung sein. Das Erfordernis der Niederlassung bezieht sich auf eine in der EU eingetragene natürliche oder juristische Person und nicht nur auf eine Zweigniederlassung. Eine Zweigniederlassung kann allerdings zu einer eigenständigen juristischen Person werden, also zu einer Tochtergesellschaft, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über eine eigene Rechtspersönlichkeit sowie eigene Rechte und Pflichten verfügt und eigenständig Vermögenswerte besitzen, klagen und verklagt werden kann.
Steuerliche Anknüpfungspunkte helfen an dieser Stelle nicht weiter. Nach EU- und nationalem Steuerrecht wird eine Zweigniederlassung für Steuerzwecke in der Regel als feste Niederlassung behandelt. Steuerpflichten oder eine Steuerregistrierung verleihen jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ändern nichts am Status der Zweigniederlassung, wenn es um die Einhaltung der Vorschriften geht. Die Kommission verweist auf mehrere Urteile des Gerichtshofs, die bestätigen, dass eine feste Niederlassung nicht mit einer Gründung gleichzusetzen ist. Ebenso wenig genügt eine Registrierung allein für Mehrwertsteuerzwecke oder eine Betriebsstätte ohne Rechtspersönlichkeit, um die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung auszulösen. Das Argument, die Mehrwertsteuerregistrierung komme allein der Niederlassung gleich, stünde nach den Leitlinien im Widerspruch zur harmonisierten Definition des Importeurs. Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Anforderungen stellen, die die Harmonisierung der Begriffe Hersteller und Importeur untergraben.
Für Unternehmen außerhalb der EU folgt daraus ein konkreter Weg. Ein Erzeuger außerhalb der EU, der nur über eine Zweigniederlassung in der EU verfügt, muss entweder eine Tochtergesellschaft in der EU gründen oder einen Bevollmächtigten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 19 benennen. Die Benennung eines Bevollmächtigten ist dann erforderlich, wenn der Mitgliedstaat sie verlangt, in dessen Hoheitsgebiet er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellt. Ob und in welcher Form ein Mitgliedstaat das verlangt, lassen die Leitlinien an dieser Stelle offen. Dieselbe Logik gilt für die Frage, ob eine Zweigniederlassung einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland ein Vertreiber im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 sein kann.
Für das übliche Geschäftsmodell mit Bezug aus China bedeutet das Folgendes. Wenn Ihre in Deutschland eingetragene Gesellschaft Liquidflaschen, Geräte im Blister oder Umkartons aus einem Drittland einführt und hier in Verkehr bringt, sind beide Voraussetzungen erfüllt und Sie sind Importeur im Sinne der Verordnung. Die Rolle knüpft an die Verpackung und das verpackte Erzeugnis an, nicht daran, ob Sie zusätzlich eine eigene Marke führen. Ob Sie zugleich als Erzeuger gelten, richtet sich nach den in Kapitel 2 beschriebenen Kriterien, insbesondere danach, ob die Verpackung Ihren Namen oder Ihre Marke trägt.
Umgekehrt ist der Fall wichtig, in dem der chinesische Lieferant selbst in der EU auftreten möchte. Eine bloße Zweigniederlassung genügt dafür nicht, denn sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Importeur sein. Auch eine reine Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke reicht nicht aus. Der Lieferant müsste eine echte Tochtergesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats gründen oder einen Bevollmächtigten benennen, soweit der betroffene Mitgliedstaat das verlangt. Solange das nicht geschieht, bleibt die Verantwortung bei dem in der EU niedergelassenen Unternehmen, das die Ware einführt, also in aller Regel bei Ihnen als deutschem Händler oder Markeninhaber.
Originalabschnitt 4 der EU-Leitlinien: Definition des Begriffs „Importeur“ und Status einer „Zweigniederlassung“
PFAS-Grenzwerte und der Abverkauf von Beständen Art. 5 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 13, Anhang VII Teilweise relevant
Ab dem 12. August 2026 gelten strenge PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, und für alte Bestände gibt es keine Schonfrist.
Artikel 5 Absatz 5 verbietet es ab dem 12. August 2026, Verpackungen mit Lebensmittelkontakt in Verkehr zu bringen, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, in einer Konzentration von oder über bestimmten Grenzwerten enthalten. Die Grenzwerte liegen bei 25 ppb für jedes einzeln gemessene PFAS, bei 250 ppb für die Summe der gemessenen PFAS und bei 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, ist auf Verlangen ein Nachweis über die gemessene Fluormenge vorzulegen, damit die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellt werden kann.
Die Kommission stellt zuerst klar, welche Verpackungen überhaupt gemeint sind. Lebensmittelkontaktverpackungen sind Verpackungen, die nach dem Anwendungsbereich des EU-Lebensmittelrechts dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Dazu zählen auch Verpackungen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen und für diesen Zweck bestimmt sind. Zuständig für die Kontrolle der Grenzwerte sind die Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachungsvorschriften.
Eine einheitliche Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen gibt es auf EU-Ebene bisher nicht. Die Kommission empfiehlt deshalb ein dreistufiges Vorgehen, um die Grenzwerte ab dem 12. August 2026 durchzusetzen. Im ersten Schritt wird der Gesamtfluorgehalt gemessen; liegt er unter 50 mg/kg, kann die Probe als konform angesehen werden. Liegt er darüber, wird im zweiten Schritt mit Methoden wie der Pyrolyse-Gaschromatografie mit Massenspektrometrie geprüft, ob das Fluor organisch oder anorganisch ist; liegt der organische Fluorgehalt unter 50 mg/kg, kann die Probe ebenfalls als konform angesehen werden. Erst im dritten Schritt wird mit einer sogenannten TOP-Analyse die Einhaltung der Werte von 25 µg/kg und 250 µg/kg überprüft. Nach den Nachweisen, die der Kommission derzeit vorliegen, erfüllen alle Proben, die den ersten Schritt bestehen, auch die Anforderungen der beiden weiteren Schritte.
Für alte Bestände gibt es keine Übergangsfrist. Die Verordnung sieht keinen Zeitraum vor, in dem Verpackungen mit PFAS, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, noch aufgebraucht werden dürfen. Entscheidend ist allein, wann die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Was nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wird, muss die Grenzwerte einhalten. Was vorher in Verkehr gebracht wurde, darf im Markt bleiben und muss nicht vom Markt genommen werden. Ausnahmen für Verpackungen, die recyceltes Material enthalten, gibt es nicht.
Damit wird der genaue Zeitpunkt des Inverkehrbringens wichtig. Inverkehrbringen ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 die erstmalige Bereitstellung einer befüllten oder unbefüllten Verpackung auf dem Unionsmarkt, also der Moment, in dem jemand die Verpackung als Erster in der EU abgibt. Nach dem sogenannten Blue Guide der EU liegt ein Inverkehrbringen bereits vor, wenn zwischen den Parteien ein Angebot oder eine Vereinbarung über die Übereignung, die Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte besteht, und zwar entgeltlich oder unentgeltlich, sobald die Fertigungsstufe abgeschlossen ist. Bei eingeführten Verpackungen und eingeführten verpackten Produkten ist der maßgebliche Zeitpunkt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am Ende des Zollverfahrens. Verkaufsverpackungen und Umverpackungen mit Lebensmittelkontakt werden dabei in der Regel befüllt in Verkehr gebracht, Transport- und Serviceverpackungen dagegen leer.
An einer entscheidenden Stelle entschärft sich dieses Kapitel für die Vape-Branche: E-Liquids sind kein Lebensmittel. Die 10-Milliliter-Flasche aus PET oder PP, ihr kindergesicherter Schraubverschluss und der Tropfeinsatz kommen nicht mit Lebensmitteln in Berührung. Die PFAS-Grenzwerte des Artikels 5 Absatz 5 gelten nach ihrem Wortlaut nur für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und greifen deshalb in aller Regel nicht. Diese Verwechslung kommt häufig vor, weil die Zahlen 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm in vielen Merkblättern ohne den Zusatz zum Lebensmittelkontakt genannt werden.
Der zweite Teil des Kapitels ist dagegen für alle wichtig, die aus China importieren. Die Kommission erklärt hier, wann eine eingeführte Verpackung als in Verkehr gebracht gilt, nämlich mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am Ende des Zollverfahrens. Für die bedruckte Faltschachtel, den Blister und den Versandkarton ist damit nicht das Produktionsdatum in Asien maßgeblich, sondern der Tag der Zollabfertigung in der EU. Dieselbe Logik hilft Ihnen bei allen anderen Stichtagen der Verordnung.
Beachten Sie zugleich, dass die Kommission die Frage nach dem Aufbrauchen der Bestände hier nur für die PFAS-Grenzwerte beantwortet. Für diese Regel ist die Aussage eindeutig: Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, darf weiterverkauft werden, für die Herstellung vor dem Stichtag gibt es dagegen keine Gutschrift. Für andere Pflichten der Verordnung lässt sich aus diesem Kapitel nichts ableiten.
Originalabschnitt 5 der EU-Leitlinien: Durchsetzung von PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelkontaktverpackungen und Aufbrauchen der Bestände
Ab wann Verpackungen recyclingfähig sein müssen Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 38, Anhang VII Hoch relevant
Recyclingfähig müssen Verpackungen schon ab dem 12. August 2026 sein, die konkreten Gestaltungskriterien kommen aber erst später.
Artikel 6 Absatz 1 lautet: Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Artikel 6 Absatz 2 nennt dafür zwei Bedingungen: Die Verpackung muss für das stoffliche Recycling gestaltet sein, und sie muss sich als Abfall getrennt sammeln, in spezifische Abfallströme sortieren und in großem Maßstab recyceln lassen. Die erste Bedingung gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dazugehörigen delegierten Rechtsakts, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist. Die zweite gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, im Hinblick auf das Recycling in großem Maßstab, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist.
Der Grundsatz und die Kriterien haben unterschiedliche Startdaten. Artikel 6 Absatz 1 nennt selbst keine Frist. Die Kommission legt das so aus, dass die Pflicht ab dem 12. August 2026 gilt. Ab diesem Tag muss also jede Verpackung, die Sie in Verkehr bringen, recyclingfähig sein.
Woran die Recyclingfähigkeit bis dahin gemessen wird, sagt die Kommission ebenfalls. Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Bewertungsmethode sollen erst in einem delegierten Rechtsakt vollständig harmonisiert werden, den die Kommission bis zum 1. Januar 2028 annehmen soll. Bis zum Geltungsbeginn von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a müssen Erzeuger bei der Gestaltung für das stoffliche Recycling nur die Anforderungen der bisherigen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und der damit verbundenen harmonisierten Normen erfüllen, etwa der Norm EN 13430:2004 über Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung. Die Kommission begründet das damit, dass der Wortlaut der alten Richtlinie vage und rechtlich schwer durchsetzbar war und keine einheitliche Pflicht zur technischen Dokumentation kannte.
Nach dem delegierten Rechtsakt bleibt Zeit zur Umstellung. Ab dessen Erlass haben die Erzeuger 24 Monate, um die Anforderungen an die recyclinggerechte Gestaltung zu erfüllen und sicherzustellen, dass nur noch recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Tritt der Rechtsakt erst nach dem 1. Januar 2028 in Kraft, gelten die Anforderungen 24 Monate nach diesem späteren Datum.
Bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts oder der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 müssen die Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 und Anhang VII in Bezug auf die Recyclingfähigkeit nicht durchführen. Diese Aussage gilt ausdrücklich nur für die Recyclingfähigkeit und sagt nichts über andere Anforderungen der Verordnung.
Praktisch heißt das für Ihre Verpackungen: Die Pflicht, dass die bedruckte Faltschachtel, die Liquid-Flasche, der Blister oder die Klappschachtel und der Versandkarton recyclingfähig sind, gilt bereits ab dem 12. August 2026. Der Maßstab dafür ist zunächst der bisherige, den Sie aus der Verpackungsrichtlinie und der Norm EN 13430:2004 kennen. Eine förmliche Konformitätsbewertung zur Recyclingfähigkeit nach Artikel 38 und Anhang VII müssen Sie bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nicht durchführen.
Artikel 6 Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass sich die Verpackung getrennt sammeln, in spezifische Abfallströme sortieren und in großem Maßstab recyceln lässt, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen. Genau daran hängen in Ihrer Branche die Aufbauten aus mehreren Materialien, also der Blister aus Kunststofffolie auf Kartonrücken, die Faltschachtel mit Sichtfenster, die Banderole um den Umkarton oder ein beschichtetes Etikett auf der Flasche. Wie solche Kombinationen bewertet werden, legt erst der delegierte Rechtsakt fest. Solange er fehlt, lässt sich nicht verbindlich sagen, welcher dieser Aufbauten die künftigen Kriterien besteht.
Für die Planung ergeben sich daraus mehrere Zeitschienen. Ab dem 12. August 2026 gilt der Grundsatz. Die neuen Gestaltungskriterien greifen ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts. Die Anforderung an das Recycling in großem Maßstab folgt erst ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte. Welches Datum am Ende gilt, hängt davon ab, wann die Kommission diese Rechtsakte tatsächlich erlässt. Das ist heute offen.
Originalabschnitt 6 der EU-Leitlinien: Geltungsbeginn der Anforderung, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sicherzustellen
Ausnahmen beim Rezyklatanteil Art. 7 Abs. 5 und 12, Art. 3 Abs. 1 Nr. 24, Erwägungsgrund 50 Teilweise relevant
Zwei Ausnahmen befreien bestimmte Kunststoffverpackungen von den Pflichtquoten für den Rezyklatanteil, und beide gelten von selbst.
Nach Artikel 7 Absatz 5 gelten die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil nicht für Kunststoffverpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wenn die Menge des Rezyklatanteils eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass die verpackten Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen. Ebenfalls ausgenommen sind Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen. Nach Artikel 7 Absatz 12 bewertet die Kommission bis zum 1. Januar 2028, ob für bestimmte Kunststoffverpackungen weitere Ausnahmen oder eine Überarbeitung der Ausnahmeliste nötig sind.
Die Kommission betont, dass beide Ausnahmen unmittelbar gelten. Sie müssen also nicht von der Kommission und nicht von einer nationalen Behörde ausdrücklich gewährt werden, und Sie müssen sie nicht beantragen. Damit eine Ausnahme greift, muss der Erzeuger die Einhaltung ihrer Voraussetzungen aber in der technischen Dokumentation durch entsprechende Nachweise belegen, zum Beispiel über das Fehlen zugelassener Recyclingtechnologien.
Für die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a verlangt die Kommission eine bestimmte Dokumentation. In der technischen Dokumentation ist für jeden Kunststoffanteil, der 5 Prozent oder mehr des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmacht, das verwendete Polymer anzugeben. Außerdem muss klar hervorgehen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1616 keine geeignete Recyclingtechnologie für dieses Polymer aufgeführt ist und dass für die Herstellung dieses Polymers nach den in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren keine Recyclingtechnologie in industriellem Maßstab verfügbar ist.
Bei der Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b kommt es auf das Gewicht an. Befreit sind Kunststoffanteile, die weniger als 5 Prozent des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen. Den Begriff Kunststoffanteile legt die Kommission im Einklang mit der Definition der Verbundverpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung aus.
Ob es bei diesen beiden Ausnahmen bleibt, ist noch offen. Erwägungsgrund 50 kündigt an, für Kunststoffverpackungen außer solchen aus Polyethylenterephthalat die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der Vorgaben zum Rezyklatanteil erneut zu bewerten. Danach könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen weitere Ausnahmen vorzusehen. Bis zum 1. Januar 2028 prüft die Kommission, ob zusätzliche Ausnahmen gewährt oder die bestehenden Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 überarbeitet werden müssen. Solange diese Prüfung läuft, steht nicht fest, welche Verpackungsarten am Ende befreit sind.
Die erste Ausnahme hilft Ihnen in aller Regel nicht weiter. Sie ist an den Lebensmittelkontakt geknüpft, und E-Liquids sind kein Lebensmittel. Eine 10-Milliliter-Flasche aus PET oder PP fällt deshalb normalerweise nicht unter Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a, auch wenn sie ein Konsumprodukt enthält, das später inhaliert wird.
Praktisch wichtiger ist die 5-Prozent-Regel. Sie greift bei kleinen Kunststoffteilen an einer Verpackung, die im Übrigen nicht aus Kunststoff besteht, etwa bei einem Sichtfenster in der Faltschachtel oder bei einer dünnen Folienbanderole um den Umkarton. Gerechnet wird immer auf das Gesamtgewicht der gesamten Verpackungseinheit, nicht auf das einzelne Bauteil. Bei der Liquid-Flasche selbst führt die Regel deshalb meist nicht weiter, weil Flasche, Verschluss und Tropfeinsatz zusammen deutlich über dieser Schwelle liegen dürften.
Auch eine Ausnahme, die von selbst gilt, muss belegt werden. Die Kommission verlangt für beide Fälle Nachweise in der technischen Dokumentation, im Fall der ersten Ausnahme sogar die Angabe des Polymers für jeden Kunststoffanteil ab 5 Prozent des Gesamtgewichts. Wer Flaschen, Verschlüsse, Blister und Schachteln zukauft, ist dafür auf Angaben des Lieferanten zu Material, Polymer und Gewicht der einzelnen Teile angewiesen.
Originalabschnitt 7 der EU-Leitlinien: Ausnahmen von den Zielvorgaben für den Rezyklatanteil
Kompostierbare Verpackungen: was Mitgliedstaaten vorschreiben dürfen Art. 9 Abs. 1, 2 und 6, Erwägungsgründe 53, 54 und 56 Kaum relevant
Die Mitgliedstaaten dürfen nur für wenige, eng umgrenzte Verpackungsarten vorschreiben, dass sie kompostierbar sein müssen.
Nach Artikel 9 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 verlangen, dass bestimmte Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet nur dann erstmals bereitgestellt werden, wenn sie kompostierbar sind. Das betrifft Verpackungen aus anderem Material als Metall nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g sowie sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen, außerdem andere Verpackungen, für die der betreffende Mitgliedstaat schon vor dem Geltungsbeginn der Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben hatte. Voraussetzung ist, dass das Land die gemeinsame Sammlung solcher Abfälle mit Bioabfällen gestattet und dass geeignete Sammel- und Behandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen.
Die Kommission beschreibt, wie weit dieser nationale Spielraum reicht. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob über die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannten Formate hinaus weitere Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 12. August 2026 kompostierbar sein müssen, und sie können festlegen, dass diese zusätzlichen Formate industriell kompostierbar sein müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollen die Mitgliedstaaten solche nationalen Vorschriften den Unternehmen, der Öffentlichkeit und der Kommission klar mitteilen und ausdrückliche Listen der betroffenen Gegenstände erstellen und veröffentlichen. Dasselbe gilt für nationale Vorschriften zur Eigenkompostierung, die nur mit Blick auf die örtlichen Bedingungen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden umgesetzt werden soll.
Bei den Normen ist die Lage noch nicht abschließend geklärt. Erzeuger können bestehende nationale Normen und Zertifizierungssysteme für die Eigenkompostierung nutzen, um die Einhaltung von Artikel 9 nachzuweisen, doch begründen solche Zertifizierungen keine Konformitätsvermutung. Bis zum 12. Februar 2026 will die Kommission die europäischen Normungsgremien auffordern, eine neue EU-weite Norm für die Eigenkompostierung zu erarbeiten. Bis zu deren Annahme kann die bestehende Norm EN 13432 über die industrielle Kompostierung zur Orientierung herangezogen werden. Eine Vermutung der Konformität mit den neuen harmonisierten Normen greift erst wieder, wenn ein neuer Beschluss mit den einschlägigen Normen im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.
Für Verpackungen der Vape-Branche ist das ein Randthema. Die Formate, für die ein Mitgliedstaat die Kompostierbarkeit vorschreiben darf, sind eng begrenzt und betreffen vor allem Tragetaschen und Verpackungen, die ein Land schon vor Geltungsbeginn der Verordnung als kompostierbar vorgeschrieben hatte. Berührungspunkte kann es geben, wenn Sie im Ladengeschäft sehr leichte oder leichte Kunststofftragetaschen ausgeben, denn dafür darf ein Mitgliedstaat die Kompostierbarkeit verlangen. Wenn Sie eine Verpackung freiwillig als eigenkompostierbar auszeichnen, sollten Sie wissen, dass eine Zertifizierung nach einer bestehenden nationalen Norm für die Eigenkompostierung derzeit keine Konformitätsvermutung begründet.
Originalabschnitt 8 der EU-Leitlinien: Flexibilität für die Mitgliedstaaten, kompostierbare Verpackungen vorzuschreiben, und Konformitätsvermutung
„Durchlässig“ und „bei Gebrauch aufweichend“ Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 1 Nicht relevant
Durchlässige Teebeutel und ähnliche Einzelportionseinheiten für Getränke gelten als Verpackung und müssen kompostierbar gestaltet sein.
Artikel 3 Absatz 1 zählt zur Verpackung auch einen durchlässigen Tee- oder Kaffeebeutel, einen durchlässigen Beutel für ein anderes Getränk sowie eine bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheit für ein Tee- oder Kaffeesystem oder ein System für ein anderes Getränk, die dazu bestimmt ist, mit dem Produkt verwendet und entsorgt zu werden.
Die Kommission stellt klar, dass Artikel 9 Absatz 1 materialneutral ist. Er kann sich auf durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel, auf andere durchlässige Getränkebeutel und auf bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheiten für Getränkesysteme aus jeglichem Material beziehen, also auch auf papierbasierte Einzelportionseinheiten. Solche Verpackungen müssen deshalb nach Artikel 9 bis zum 12. Februar 2028 für die Kompostierung gestaltet sein.
Dieses Kapitel geht an der Vape-Branche vorbei, weil es ausschließlich Einzelportionsformate für Tee, Kaffee und andere Getränke beschreibt, also Beutel, Kapseln und Pads, die zusammen mit dem Getränk verwendet und entsorgt werden. Weder die Liquid-Flasche noch die Faltschachtel, der Blister, die Klappschachtel oder der Versandkarton gehören zu diesen Formaten. Auch der Pod einer Einweg-Vape fällt nicht darunter, denn er ist keine Einzelportionseinheit für ein Getränkesystem, sondern Teil des Produkts.
Originalabschnitt 9 der EU-Leitlinien: Definition der Begriffe „durchlässig“ und „bei Gebrauch aufweichend“ im Zusammenhang mit kompostierbaren Verpackungen
Verpackungen so klein wie möglich Art. 10, Anhang IV Teil A Nr. 4, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Erwägungsgrund 60 Hoch relevant
Ab 2030 darf eine Verpackung nicht schwerer und nicht größer sein, als es für ihre Funktion nötig ist.
Artikel 10 Absatz 1 verlangt ab dem 1. Januar 2030, dass der Erzeuger oder Importeur Verpackungen so gestaltet, dass Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials auf das Mindestmaß reduziert sind, das für die Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Artikel 10 Absatz 2 verbietet zusätzlich, Verpackungen in Verkehr zu bringen, die die Leistungskriterien in Anhang IV der Verordnung nicht erfüllen. Ausnahmen sieht Artikel 10 Absatz 2 nur für Verpackungen vor, deren Gestaltung als Geschmacksmuster oder Marke vor dem 11. Februar 2025 geschützt war, sowie für Erzeugnisse und Getränke mit geschützter geografischer Angabe.
Die Kommission stellt klar, dass die Minimierung keine neue Anforderung ist. Sie bestand bereits in der früheren Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als grundlegende Anforderung, samt einer harmonisierten Norm für die Konformitätsmethodik, der EN 13428:2004. Neu ist vor allem, was als Rechtfertigung wegfällt und was hinzukommt: Die Gründe „Verbraucherakzeptanz" und „Vermarktung" wurden gestrichen, sie rechtfertigen also kein zusätzliches Verpackungsgewicht und kein zusätzliches Verpackungsvolumen mehr. Das steht so auch in Erwägungsgrund 60. Neu hinzugefügt wurden dagegen Gründe wie Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendung.
Wie genau gerechnet und gemessen wird, legt eine Norm fest, die es in aktualisierter Form noch nicht gibt. Die Kommission ist verpflichtet, das Europäische Komitee für Normung bis zum 12. Februar 2027 zu ersuchen, die bestehende Norm zu aktualisieren. Die aktualisierte Norm soll für die am meisten verwendeten Verpackungsarten und Verpackungsformate angemessene Höchstgrenzwerte für Gewicht und Volumen sowie für die Wandstärke und den maximalen Leerraum vorsehen. Konkrete Zahlen nennen die Leitlinien nicht, weil diese Grenzwerte erst im Normungsprozess entstehen.
Die Normung soll der Industrie den Nachweis erleichtern. Wer eine harmonisierte Norm einhält, bei dem wird vermutet, dass die Nachhaltigkeitsanforderung eingehalten ist. Die Mitgliedstaaten müssen solche konformen Verpackungen akzeptieren und zulassen, dass sie auf ihren Märkten bereitgestellt werden. Andere oder zusätzliche nationale Anforderungen dürfen sie nicht festlegen. Die Industrie kann sich im regulären Normungsprozess über ihre Sachverständigen einbringen; Aspekte wie Form und Funktionalität der Verpackung werden dabei laut Kommission gebührend berücksichtigt.
Für den Übergang gilt: Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b bleiben die bestehenden Anforderungen zur Minimierung und der zugehörige Konformitätsstandard bis Ende 2029 in Kraft. Danach gelten Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2, jeweils ab dem 1. Januar 2030. Solange keine neue oder aktualisierte Norm vorliegt, kann die bestehende EN 13428:2004 weiterhin zur Orientierung verwendet werden. Bei der Bewertung der Funktionalität ist nach Anhang IV Teil A Nummer 4 dem Zweck des Produkts Rechnung zu tragen, ebenso Besonderheiten, die zu seinem Verkauf führen, etwa einem Verkauf zu Geschenkzwecken oder anlässlich saisonaler Ereignisse.
Bei der 10-ml-Liquid-Flasche aus PET oder PP ist der Maßstab die Funktionsfähigkeit. Der kindergesicherte Schraubverschluss und der Tropfeinsatz erfüllen eine Funktion, sie fallen also unter das, was zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Material, Wandstärke und Volumen der Flasche sind dagegen genau die Punkte, für die die aktualisierte Norm später Höchstgrenzwerte vorsehen soll. Welche Zahlen das sein werden, steht noch nicht fest.
Bei der bedruckten Faltschachtel um Flasche oder Gerät wird die Streichung der Rechtfertigungsgründe spürbar. Argumente wie „das Regalbild verlangt eine größere Schachtel" oder „die Kunden erwarten eine hochwertige Anmutung" sind Vermarktung und Verbraucherakzeptanz. Genau diese beiden Gründe hat der Gesetzgeber als Rechtfertigung für zusätzliches Gewicht und Volumen gestrichen. Beipackzettel und Banderole müssen sich also über ihre Funktion begründen lassen, nicht über die Wirkung am Verkaufsort. Beim Gerät im Blister oder in der Klappschachtel gilt die Anforderung nur für die Verpackung; Akku und Pod gehören zum Produkt und werden hier nicht bewertet.
Die Pflicht trifft nach Artikel 10 den Erzeuger oder den Importeur. Wer Liquids und Geräte aus China einführt und unter eigener Marke verkauft, sitzt damit in der Verantwortung und kann sie nicht an den Hersteller im Ausland weiterreichen. Auf die beiden Ausnahmen sollten Sie nicht bauen: Sie greifen nur bei einem Geschmacksmuster oder einer Marke, die bereits vor dem 11. Februar 2025 geschützt war und deren Neuheit, Eigenart oder Unterscheidungskraft durch die Minimierung verloren ginge. Die zweite Ausnahme betrifft geografische Angaben etwa bei Wein und Spirituosen und hat mit Liquids nichts zu tun.
Originalabschnitt 10 der EU-Leitlinien: Minimierung von Verpackungen
Minimierung und Leerraum: wie beides zusammenhängt Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 24 Abs. 1, Anhang IV Teil A Hoch relevant
Für Um-, Transport- und Versandverpackungen gilt eine feste Leerraumgrenze, für Verkaufsverpackungen dagegen eine Bewertung ohne vorab festgelegten Schwellenwert.
Artikel 10 Absatz 2 verbietet neben Verpackungen ohne die Leistungskriterien aus Anhang IV auch Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten. Artikel 24 Absatz 1 verlangt, dass Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, ein Leerraumverhältnis von maximal 50 Prozent einhalten. Diese Pflicht ist bis zum 1. Januar 2030 oder bis drei Jahre nach Inkrafttreten der nach Artikel 24 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte zu erfüllen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Kommission trennt die beiden Regeln sauber voneinander. Das Leerraumverhältnis aus Artikel 24 gilt nur für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. Einhalten muss es die natürliche oder juristische Person, die solche Verpackungen verwendet oder befüllt. Es kommt also darauf an, wer packt, nicht darauf, wer die Verpackung herstellt.
Die Rechenmethode für das Leerraumverhältnis steht noch nicht fest. Die Kommission wird sie in einem Durchführungsrechtsakt festlegen, der vor dem 12. Februar 2028 erlassen wird. Bis dahin lässt sich nicht abschließend sagen, wie der Leerraum im Einzelfall gemessen wird und welche Bestandteile in die Rechnung eingehen.
Für Verkaufsverpackungen gibt es dagegen keine feste Prozentzahl. Die Kommission stellt klar, dass die Minimierungsanforderungen in Bezug auf Leerräume hier nicht an einen vorab festgelegten Schwellenwert gebunden sind. Bewertet wird auf der Grundlage der bestehenden Norm EN 13428:2004. Diese Norm gilt bis zum 1. Januar 2030 und wird im Einklang mit den aktualisierten Leistungskriterien nach Anhang IV Teil A und mit den Anforderungen aus Artikel 10 aktualisiert werden.
Verpflichtet ist bei den Verkaufsverpackungen der Erzeuger. Er muss die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung für die Verpackung ausstellen. Der Leerraum in einer Verkaufsverpackung wird damit nicht über eine Prozentgrenze geprüft, sondern über den Nachweis, dass die Verpackung auf das für die Funktion nötige Maß reduziert ist.
Für den Versandkarton mit Füllmaterial, die Umverpackung für den Großhandel und die mit Stretchfolie umwickelte Palette ist Artikel 24 die einschlägige Vorschrift. Hier gilt die Grenze von maximal 50 Prozent Leerraum. Verantwortlich ist, wer diese Verpackungen befüllt, also in aller Regel Ihr eigenes Lager oder der Logistikdienstleister, der für Sie packt. Wenn Sie online direkt an Endkunden versenden, ist das eine Verpackung für den elektronischen Handel und damit ebenfalls erfasst.
Für die bedruckte Faltschachtel um die Liquid-Flasche und für den Blister oder die Klappschachtel des Geräts gilt keine feste Prozentzahl. Trotzdem sind sie nicht frei: Artikel 10 Absatz 2 nennt Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten ausdrücklich als Beispiele für Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen vergrößern. Eine Schachtel, die durch einen eingelegten Zwischenboden größer wirkt, als der Inhalt es verlangt, ist genau der Fall, den der Gesetzgeber beschreibt.
Praktisch bedeutet das zwei getrennte Nachweiswege im Haus. Für die Verkaufsverpackung müssen Sie als Erzeuger die Bewertung nach der Norm dokumentieren und in der EU-Konformitätserklärung festhalten. Für den Versand müssen Sie beim Packen eine Zahl einhalten, deren Berechnungsmethode erst mit dem Durchführungsrechtsakt vor dem 12. Februar 2028 feststehen wird.
Originalabschnitt 11 der EU-Leitlinien: Zusammenhang zwischen den Anforderungen für die Minimierung in Artikel 10 und dem Leerraumverhältnis in Artikel 24
Bestandsschutz für Mehrwegverpackungen Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 9, Anhang VI Teil B Kaum relevant
Wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachträglich an die neuen Kriterien angepasst werden.
Artikel 11 Absatz 1 legt fest, wann eine ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebrachte Verpackung als wiederverwendbar gilt. Verlangt werden unter anderem die Konzeption für mehrfache Wiederverwendung, möglichst viele Kreislaufdurchgänge, die Einhaltung der Anforderungen an Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene, das schadfreie Entleeren und Wiederbefüllen, die Rekonditionierung nach Anhang VI Teil B, die Möglichkeit zur Etikettierung und Information sowie die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6. Artikel 15 Absatz 9 nimmt wiederverwendbare Verpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, von der Pflicht zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt und zum Rückruf aus.
Die Kommission ordnet die Daten ein. Die Wiederverwendungskriterien in Artikel 11 gelten ab dem 11. Februar 2025, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung. Die Verordnung selbst gilt allerdings erst ab dem 12. August 2026. Wiederverwendbare Verpackungen, die bereits vor dem 11. Februar 2025 in der Union in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht rückwirkend mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden. Das ist in Artikel 15 Absatz 9 ausdrücklich festgelegt.
Wiederverwendbare Verpackungen, die nach dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, müssen der Verordnung dagegen entsprechen. Die zuständigen Behörden werden die Konformität aber erst nach dem 12. August 2026 überprüfen können. Die Kommission betont außerdem, dass die Anforderungen im Wesentlichen denen der früheren Richtlinie und der harmonisierten Norm EN 13429:2004 entsprechen und damit nicht völlig neu sind. Offen ist noch die Mindestzahl der Kreislaufdurchgänge: Sie wird erst durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission bis zum 12. Februar 2027 erlässt.
Für die typischen Verpackungen der Branche spielt das Thema kaum eine Rolle, weil Liquid-Flasche, Faltschachtel, Blister und Versandkarton als Einwegverpackungen konzipiert sind. Relevant wird es nur, wenn Sie Mehrwegbehälter im Umlauf haben, etwa Klappboxen oder wiederverwendete Ladungsträger in der Belieferung des Fachhandels. Solche Behälter, die schon vor dem 11. Februar 2025 im Einsatz waren, müssen Sie nicht nachrüsten. Der in Artikel 11 genannte Verweis auf die Vorschriften über Lebensmittelsicherheit greift bei Ihnen ohnehin nicht, denn E-Liquids sind kein Lebensmittel.
Originalabschnitt 12 der EU-Leitlinien: Wiederverwendbare Verpackungen, die vor der Anwendung der Anforderungen des Artikels 11 in Verkehr gebracht wurden
Für welche Verpackungen die einheitliche Kennzeichnung gilt Art. 12 Abs. 1, 2 und 4, Art. 50 Abs. 1, Entscheidung 97/129/EG Hoch relevant
Ab 2028 tragen Verpackungen ein einheitliches EU-Kennzeichen zur Materialzusammensetzung, und nationale Sortierhinweise entfallen.
Nach Artikel 12 Absatz 1 werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält und den Verbrauchern das Sortieren erleichtern soll. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. Sie gilt ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 12 Absatz 6 oder 7, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Kennzeichnung ist nach Ansicht der Kommission umfassend und vollständig harmonisiert, mit Ausnahme der Pfand- und Rücknahmesysteme. Nationale Vorschriften, die zusätzliche Sortieranweisungen vorsehen, sind nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht zulässig. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Kennzeichnungen nach dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nicht mehr neben der harmonisierten EU-Kennzeichnung beibehalten. Weil sich Unternehmen nicht ohne Übergangszeit auf eine neue Regelung einstellen können, sollten nationale Maßnahmen schon vor diesem Datum aufgehoben oder angepasst werden.
Das alte System bleibt bis dahin bestehen. Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997, mit der ein Nummerierungs- und Abkürzungssystem zur Kennzeichnung der Materialzusammensetzung eingeführt wurde, gilt noch bis zum 12. August 2028. Ihre Anwendung ist für den Erzeuger freiwillig, die Mitgliedstaaten müssen aber dafür sorgen, dass kein anderes System verwendet wird. Wer also kennzeichnet, muss dieses System nehmen. Nach dem 12. August 2028 ist die Verwendung der dort festgelegten Abkürzungen nicht mehr zulässig.
Nicht jede Verpackung ist erfasst. Weil das Ziel die bessere Sortierung durch den Verbraucher ist, gelten die Anforderungen nicht für Verpackungen bestimmter Produkte wie Human- oder Tierarzneimittel, Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, die nur von beruflichen Endabnehmern im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwendet werden dürfen. Ausdrücklich ausgenommen sind außerdem Transportverpackungen, mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel, sowie Verpackungen, die einem Pfand- und Rücknahmesystem unterliegen. Die Spezifikationen für die Kennzeichnung zur Abfallsortierung werden bis zum 12. August 2026 in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.
Bei den einzelnen Kennzeichnungen unterscheidet die Kommission zwischen Pflicht und Kür. Die Kennzeichnung zur Abfallsortierung und die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen sind obligatorisch; bei wiederverwendbaren Verpackungen dürfen nationale Kennzeichnungen nach dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts nicht mehr daneben bestehen. Die Kennzeichnungen für den Rezyklatanteil und den biobasierten Anteil nach Artikel 12 Absatz 4 sind dagegen freiwillig. Wer solche Angaben macht, muss aber die harmonisierten technischen Spezifikationen der EU verwenden. Bei Verpackungen unter einem obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystem nach Artikel 50 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine harmonisierte Farbkennzeichnung vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sind zwar nicht verpflichtet, die harmonisierte Pfand- und Rücknahmekennzeichnung der EU zu verwenden; sie dürfen aber nicht verbieten, dass auf ihrem Markt bereitgestellte verpackte Produkte Pfand- und Rücknahmekennzeichnungen tragen, die in anderen Mitgliedstaaten angebracht wurden. Das gilt für obligatorische wie für nicht obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme.
Die 10-ml-Liquid-Flasche mit Papieretikett, die bedruckte Faltschachtel und der Blister oder die Klappschachtel des Geräts sind Verkaufsverpackungen und brauchen die harmonisierte Kennzeichnung. Betroffen sind damit Ihre Etikettendruckdaten und Ihre Schachtelstanzen für Flasche, Verschluss, Etikett, Karton und Banderole. Wie das Piktogramm genau aussieht, welche Angaben es enthält und ob einzelne Bestandteile getrennt zu kennzeichnen sind, steht heute noch nicht fest, denn die Spezifikationen kommen erst mit dem Durchführungsrechtsakt bis zum 12. August 2026.
Beim Versand lohnt die genaue Unterscheidung. Der Versandkarton für den Großhandel und die mit Stretchfolie umwickelte Palette sind Transportverpackungen und damit ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Für den elektronischen Handel gilt diese Ausnahme jedoch nicht. Wenn Sie im eigenen Onlineshop direkt an Endkunden versenden, ist der Versandkarton eine Verpackung für den elektronischen Handel und muss gekennzeichnet werden.
Ein verbreitetes Missverständnis sollten Sie ausräumen. Die Ausnahme für Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika betrifft E-Zigaretten und Liquids nicht. Diese Produkte sind weder Human- noch Tierarzneimittel, und sie werden an Verbraucher verkauft und nicht nur von beruflichen Endabnehmern verwendet. Es bleibt also bei der vollen Kennzeichnungspflicht. Die Kennzeichnung betrifft dabei nur die Verpackung; Akku und Pod gehören zum Produkt und tragen kein Sortierkennzeichen nach dieser Vorschrift.
Originalabschnitt 13 der EU-Leitlinien: Anwendungsbereich der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen
Kennzeichnung bestehender Mehrweg-Transportverpackungen Art. 12 Abs. 2, 3, 6 und 12, Art. 15 Abs. 9, Anhang VI Kaum relevant
Mehrweg-Transportverpackungen brauchen künftig eine Kennzeichnung zur Wiederverwendbarkeit, für vorhandene Bestände gelten aber großzügige Übergangsregeln.
Nach Artikel 12 Absatz 2 müssen wiederverwendbare Verpackungen eine Kennzeichnung tragen, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit informiert. Weitere Angaben, etwa zum verfügbaren Wiederverwendungssystem und zu Sammelstellen, werden über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten offenen digitalen Datenträger bereitgestellt. Die Pflicht greift ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 12 Absatz 6, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Die Kommission unterscheidet zwei Gruppen. Wiederverwendbare Transportverpackungen, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, dürfen in Umlauf bleiben, bis sie wegen funktioneller Obsoleszenz oder betrieblicher Einschränkungen aus dem Wiederverwendungssystem genommen werden. Nach Artikel 15 Absatz 9 gilt für diese alten Verpackungen auch die Pflicht zur Herstellung der Konformität, zur Rücknahme vom Markt oder zum Rückruf nicht.
Die zweite Gruppe sind Verpackungen, die zwischen dem 11. Februar 2025 und dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht werden. Sie sollten spätestens bis Februar 2032 den neuen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Die Kommission geht davon aus, dass nur eine begrenzte Menge nachgerüstet werden muss, weil die neuen Vorschriften mit dem Durchführungsrechtsakt im August 2026 bekannt sein werden. Sie erinnert ausdrücklich daran, dass sich seit Inkrafttreten der Verordnung niemand mehr darauf verlassen konnte, von den neuen Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen zu sein.
Für die üblichen Vape-Verpackungen spielt das kaum eine Rolle. Die Liquid-Flasche, die bedruckte Faltschachtel, der Blister und der normale Versandkarton mit Füllmaterial sind Einwegverpackungen und fallen nicht unter diese Regeln. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie im Großhandel mit echten Mehrwegbehältern arbeiten, etwa mit klappbaren Kunststoffkisten oder mit Paletten, die in einem Wiederverwendungssystem umlaufen. Behälter, die vor dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht wurden, dürfen Sie weiter nutzen, bis sie aus dem Wiederverwendungssystem genommen werden. Behälter, die zwischen dem 11. Februar 2025 und dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht werden, sollten dagegen bis Februar 2032 mit der neuen Kennzeichnung ausgestattet sein. Bei neu beschafften Behältern müssen Sie also den Zeitpunkt im Blick behalten, ab dem die Kennzeichnung Pflicht wird.
Originalabschnitt 14 der EU-Leitlinien: Kennzeichnung bestehender wiederverwendbarer Transportverpackungen
Was Abfallbewirtschafter melden müssen Art. 23 Abs. 1, Art. 44 Abs. 10, Anhang IX Teil B Nummer 3, Anhang XII Tabelle 3 Nicht relevant
Entsorgungsbetriebe müssen den Behörden jährlich Daten über eingesammelte Verpackungsabfälle übermitteln.
Nach Artikel 23 Absatz 1 übermitteln die Verpackungsabfallbewirtschafter den zuständigen Behörden jährlich die in Anhang XII Tabelle 3 aufgeführten Informationen über Verpackungsabfälle. Sie stellen außerdem den Herstellern oder der Organisation für Herstellerverantwortung die Angaben zur Verfügung, die diese für ihre eigenen Berichte nach Artikel 44 Absatz 10 brauchen.
Abfallbewirtschafter ist nach Auffassung der Kommission jeder, der Abfälle sammelt, transportiert, verwertet, sortiert oder beseitigt, einschließlich der Händler und Makler im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie. Artikel 23 legt weder fest, wer im Einzelnen meldepflichtig ist, noch wie oder unter welchen Umständen gemeldet wird; die Kommission versteht die Vorschrift daher als allgemeine Anforderung, deren Einzelheiten die Mitgliedstaaten festlegen müssen. Die Angaben nach Anhang XII Tabelle 3 erhalten die Behörden ohnehin über das Herstellerregister nach Artikel 44; die Abfallbewirtschafter müssen sie deshalb nur dann zusätzlich bereitstellen, wenn das nötig ist, um die Richtigkeit der gemeldeten Daten zu überprüfen, oder wenn ein Mitgliedstaat weitere Umstände dafür festlegt.
Diese Pflicht richtet sich an Entsorgungs- und Recyclingbetriebe, nicht an Hersteller oder Händler von Liquids und Geräten. Als Importeur oder Markeninhaber sind Sie Hersteller im Sinne der Verordnung und melden über Ihre erweiterte Herstellerverantwortung, nicht als Abfallbewirtschafter. Im Alltag merken Sie von diesem Kapitel höchstens, dass die Daten der Entsorger am Ende in die Zahlen einfließen, die Ihr System für Herstellerverantwortung an die Behörden weitergibt.
Originalabschnitt 15 der EU-Leitlinien: Berichtspflichten der Abfallbewirtschafter
Einwegkunststoff-Richtlinie und PPWR nebeneinander Art. 3 Abs. 1 Nr. 24, Art. 25, Art. 67, Art. 70 Abs. 4, Anhang V Nummern 2 und 3 Teilweise relevant
Beide Rechtsakte gelten nebeneinander, bei den Verpackungsverboten des Anhangs V hat aber die PPWR Vorrang.
Nach Artikel 25 Absatz 1 dürfen Wirtschaftsakteure ab dem 1. Januar 2030 keine Verpackungen mehr in den Formaten und zu den Verwendungszwecken des Anhangs V in Verkehr bringen. Artikel 67 ändert die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel so, dass bei einer Kollision mit den Verboten nach Anhang V Nummer 3 die Verordnung maßgeblich ist. Nach Artikel 70 Absatz 4 dürfen die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zu den Formaten aus Anhang V Nummern 2 und 3 noch bis zum 1. Januar 2030 beibehalten.
Die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und die Verpackungsverordnung sind zwei Rechtsinstrumente, die nebeneinander bestehen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Nach den Erwägungsgründen 13 und 180 können Verbundverpackungen im Sinne der Verordnung zugleich als Einwegkunststoffverpackungen angesehen werden.
Die Verordnung definiert den Begriff „Verbundverpackung“ mit einem Schwellenwert von 5 Prozent. Unterhalb dieses Werts gilt eine Verpackung als Monomaterial. Deshalb können sich die Einwegkunststoffverpackungen in Anhang V nur auf Verpackungen beziehen, die mehr als 5 Prozent Kunststoff enthalten. Für die Richtlinie über Einwegkunststoffartikel selbst bleibt diese Definition ohne Wirkung; sie ist davon ausdrücklich unberührt.
Für die in Anhang V aufgeführten Formate, Materialien und Verwendungszwecke ist die Verpackungsverordnung maßgeblich. Die Mitgliedstaaten müssen sie anwenden und können sich für neue nationale Maßnahmen nicht auf Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie berufen. Verpackungen, die nicht unter Anhang V fallen, unterliegen dagegen weiterhin der Richtlinie, wenn sie Einwegkunststoffartikel sind. Nationale Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Getränkebechern und starren Lebensmittelbehältern können auch nach dem 1. Januar 2030 in Kraft bleiben, müssen aber verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.
Verpackungen für Lebensmittel, Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol sind bereits nach Artikel 5 der Einwegkunststoffrichtlinie verboten. Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung erweitert dieses Verbot ausdrücklich auf Formate aus extrudiertem Polystyrol; das gilt ab dem 1. Januar 2030 und muss von den Mitgliedstaaten nicht erst umgesetzt werden. Für 2027 ist eine Bewertung der Einwegkunststoffrichtlinie vorgesehen, bei der die Kommission auch die Kohärenz mit der Verpackungsverordnung prüft.
Der wichtigste Punkt zuerst: E-Liquids sind kein Lebensmittel. Die hier besprochenen Verbote zielen auf Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, etwa auf Einwegkunststoffverpackungen, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und dort verzehrt werden. Eine 10-ml-Flasche mit Liquid, eine Faltschachtel um ein Gerät oder ein Blister mit einer Einweg-Vape fällt nicht in diese Fallgruppe. Diese Verwechslung ist häufig und kostet unnötig Zeit.
Wichtig bleibt für Sie die Schwelle von 5 Prozent. Sie entscheidet darüber, ob eine Verpackung aus mehreren Materialien überhaupt als Verbundverpackung und damit als mögliche Einwegkunststoffverpackung gilt. Bei einer bedruckten Faltschachtel mit Sichtfenster oder bei einer Klappschachtel mit Kunststoffeinsatz kommt es also auf den Massenanteil des Kunststoffs an. Etiketten, Firnisse, Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Lackierungen bleiben nach der Definition der Verbundverpackung außer Betracht.
Daneben können nationale Regeln fortbestehen. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Vorschriften zu den Formaten aus Anhang V Nummern 2 und 3 noch bis zum 1. Januar 2030 beibehalten, und Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs von Getränkebechern und starren Lebensmittelbehältern bleiben auch danach möglich. Beides betrifft Lebensmittel und Getränke und damit nicht Ihre Produkte.
Originalabschnitt 16 der EU-Leitlinien: Verhältnis zwischen der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf Verpackungsverbote
Verpackungsverbote: wann der Kunststoffanteil zählt Art. 25 Abs. 1, Anhang V Nummern 1 bis 4, Art. 3 Abs. 1 Nr. 24 Teilweise relevant
Ein Verbot nach Anhang V greift schon dann, wenn eine Verpackung 5 Prozent oder mehr Kunststoff enthält.
Nach Artikel 25 Absatz 1 dürfen Wirtschaftsakteure ab dem 1. Januar 2030 keine Verpackungen in den Formaten und zu den Verwendungszwecken des Anhangs V in Verkehr bringen. Anhang V Nummern 1 bis 4 beschränken die Verwendung von Einwegkunststoffverpackungen für verschiedene Verpackungsanwendungen. Was genau eine Einwegkunststoffverpackung ist, definiert die Verordnung nicht.
Die Kommission stellt klar, dass die Verbote nicht nur für Artikel gelten, die zu 100 Prozent aus Kunststoff bestehen. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass schon die Zugabe geringer Mengen eines anderen Materials eine Verpackung aus dem Verbot herausnimmt.
Weil eine eigene Definition fehlt, greift die Kommission auf die Definition der Verbundverpackung zurück. Verbundverpackungen, auch solche auf Papierbasis, die 5 Prozent oder mehr Kunststoff enthalten, fallen unter die Verpackungsverbote nach Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4. Verpackungen, die nicht mehr als 5 Prozent Kunststoff enthalten, fallen nicht unter dieses Verbot.
Maßstab ist die Gesamtmasse der Verpackungseinheit. Etiketten, Firnisse, Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Lackierungen bleiben nach der Definition der Verbundverpackung dabei außer Betracht. Die Leitlinien liefern hier eine Auslegungshilfe, keine gesetzliche Definition; die Verordnung selbst lässt den Begriff weiterhin offen.
Die Rechnung ist einfach, sie kommt aber erst an zweiter Stelle. Prüfen Sie zuerst, ob eines Ihrer Verpackungsformate überhaupt in Anhang V aufgeführt ist. Nur dann entscheidet der Kunststoffanteil darüber, ob das Verbot ab 2030 greift. Die Leitlinien zählen die betroffenen Formate an dieser Stelle nicht auf, sondern verweisen auf Anhang V Nummern 1 bis 4.
Rechnen Sie den Anteil an der Gesamtmasse aus, sobald eine Verpackung aus mehreren Materialien besteht. In der Vape-Branche betrifft das vor allem die bedruckte Faltschachtel mit Sichtfenster oder Kunststoffinlay und die Klappschachtel mit Blistereinsatz. Liegt der Kunststoffanteil bei 5 Prozent oder mehr, gilt die Verpackung als Verbundverpackung und damit als Einwegkunststoffverpackung im Sinne des Anhangs V. Liegt er darunter, gilt sie als Monomaterial und ist von den Verboten nicht erfasst.
Achten Sie beim Rechnen auf die Grenze zwischen Verpackung und Produkt. Bei einer Einweg-Vape gehören Akku und Pod zum Produkt, nicht zur Verpackung. In die Rechnung gehört nur, was die Verpackung ausmacht, also zum Beispiel Blister, Trägerkarton, Beipackzettel und Banderole.
Originalabschnitt 17 der EU-Leitlinien: Anwendungsbereich der Verpackungsverbote in Artikel 25 und Anhang V Nummern 1 bis 4 in Bezug auf den Kunststoffanteil
Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen im Versand Art. 29 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nummern 5 und 7 Kaum relevant
Auch eine Verkaufsverpackung fällt unter die Wiederverwendungsziele, wenn sie zugleich eindeutig dem Transport dient.
Nach Artikel 29 Absatz 1 müssen ab dem 1. Januar 2030 mindestens 40 Prozent der Transportverpackungen und der dem Transport dienenden Verkaufsverpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. Genannt sind Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister jeglicher Größe und jeglichen Materials sowie flexible Formen, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder.
Gemeint sind Formate, die sowohl als Transport- als auch als Verkaufsverpackung angesehen werden können. Ob sich eine solche Verpackung wiederverwenden lässt, hängt nach Ansicht der Kommission in erster Linie vom Produkt ab, mit dem sie befüllt wird. Nur Verkaufsverpackungen mit eindeutiger Beförderungsfunktion fallen unter die Wiederverwendungsziele, und diese Funktion kann sich aus einer besonderen Gestaltung, Form oder Größe ergeben.
Die Kommission erläutert das an Beispielen. Ein Kunststoffeimer mit Farben, Chemikalien oder Soßen verändert durch Rückstände und Gerüche die Eigenschaften des Behälters; eine Wiederverwendung ist nur dann praktikabel, wenn die nötige Reinigung nicht unverhältnismäßig viel Wasser, Energie, Chemikalien oder Geld kostet. Fässer mit Frühstücksgetreide, flexible Tragetaschen für Sand oder Felsgestein und Kunststoffkisten mit frischem Obst lassen sich dagegen wiederverwenden, weil der Inhalt das Innere der Verpackung nicht verändert.
In der Vape-Branche kommen diese Formate als Verkaufsverpackung praktisch nicht vor. Die Liquid-Flasche, die Faltschachtel und der Blister sind Verkaufsverpackungen ohne Beförderungsfunktion; für den Versand kommen sie zusätzlich in einen Karton. Artikel 29 wird für Sie deshalb vor allem über die Transportverpackung wichtig, also über Palette, Palettenumhüllung, Umreifungsband und die Kisten oder Kunststoffkästen, in denen Sie an den Großhandel liefern. Eine Verkaufsverpackung zählt nur dann mit, wenn sie erkennbar zugleich für die Beförderung gestaltet ist.
Originalabschnitt 18 der EU-Leitlinien: Wiederverwendungsziele für Verkaufsverpackungen, die für den Transport von Produkten verwendet werden
Transportverpackungen im internationalen Handel Art. 29 Abs. 1 bis 3 Teilweise relevant
Die Ziele für wiederverwendbare Transportverpackungen greifen erst, wenn die Ware in der EU angekommen und dort in Verkehr gebracht ist.
Nach Artikel 29 Absatz 1 müssen ab dem 1. Januar 2030 mindestens 40 Prozent der Transportverpackungen und der dem Transport dienenden Verkaufsverpackungen, die im Hoheitsgebiet der Union verwendet werden, wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. Artikel 29 Absatz 2 verlangt, dass Verpackungen für Transporte zwischen eigenen Standorten oder zwischen verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen ab demselben Datum innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. Nach Absatz 3 gilt das auch für Lieferungen an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats.
Entscheidend ist die Formulierung „im Hoheitsgebiet der Union“. Die Wiederverwendungsziele sind auf Situationen beschränkt, in denen die Verpackung innerhalb der EU verwendet wird. Beide beteiligten Wirtschaftsakteure, also Importeur und Vertreiber, müssen in der EU ansässig sein.
Bei Transportverpackungen aus Drittländern gilt die Anforderung ab dem Zeitpunkt der Einfuhr und des Inverkehrbringens. Das ist der Moment, in dem alle erforderlichen Einfuhrverfahren für die Verpackungen abgeschlossen sind und diese auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Regel ist das im ersten Lager in der EU der Fall.
Als erstes Lager gilt die Einrichtung innerhalb der Union, in der die Ware in ihrer Transportverpackung zuerst ankommt und zum Zweck des Weitervertriebs entlang der EU-Lieferkette gelagert und ausgepackt wird. Ab diesem Lager bis zum endgültigen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet der Union zählt die Transportverpackung mit, sofern das erste Lager nicht selbst der endgültige Bestimmungsort ist.
Umpacken müssen Sie deshalb nicht in jedem Fall. Sendungen, die im ersten Lager ankommen und für einen einzigen endgültigen Bestimmungsort bestimmt sind, müssen dort nicht ausgepackt und in wiederverwendbare Verpackungen umgepackt werden. Verteilerzentren und Logistik-Knotenpunkte gelten dabei nicht als endgültiger Bestimmungsort.
Für Importeure aus China ist das die zentrale Aussage. Die Palette mit Stretchfolie, der Umkarton und das Füllmaterial, mit denen Liquids und Geräte den Seeweg zurücklegen, zählen nicht in die Quote, solange sie außerhalb der EU verwendet werden. Gerechnet wird erst ab dem ersten Lager in der EU, in dem die Ware ankommt und für den Weitervertrieb ausgepackt wird.
Innerhalb Deutschlands sieht es anders aus. Wenn Sie aus Ihrem Lager an den Fachhandel liefern, sind Sie und der Empfänger in der EU ansässig, und die Lieferung geht an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat. Für solche Transporte verlangt Artikel 29 ab dem 1. Januar 2030, dass die verwendeten Transportverpackungen in den genannten Formaten innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sind. Dasselbe gilt für Fahrten zwischen Ihren eigenen Standorten oder zu verbundenen Unternehmen.
Für den Versand an Endkunden nennt Artikel 29 Absatz 1 ausdrücklich auch die über den elektronischen Handel vertriebenen Produkte. Wie die Quote von 40 Prozent im Einzelnen zu berechnen und nachzuweisen ist, sagen die Leitlinien an dieser Stelle jedoch nicht.
Originalabschnitt 19 der EU-Leitlinien: Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen im internationalen Handel
Wer die Wiederverwendungsziele bei Transportverpackungen erfüllen muss Art. 29 Abs. 1 Teilweise relevant
Die Quote für wiederverwendbare Transportverpackungen trifft den, der die Verpackung benutzt, nicht den, der sie herstellt.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die im Hoheitsgebiet der Union Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen verwenden, die der Beförderung von Produkten dienen, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte, dafür sorgen, dass mindestens 40 Prozent dieser Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Genannt werden Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister jeder Größe und jeden Materials, ebenso flexible Formen, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von Waren auf Paletten. Ab dem 1. Januar 2040 sollen sich diese Wirtschaftsakteure bemühen, mindestens 70 Prozent dieser Verpackungen in einem wiederverwendbaren Format innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu verwenden.
Die Kommission stellt klar, auf welcher Ebene die Quote gemessen wird. Die Zielvorgaben werden bei den Wirtschaftsakteuren festgelegt, die die Transportverpackungen oder die der Beförderung dienenden Verkaufsverpackungen tatsächlich verwenden. Es geht also nicht um den Hersteller der Palette oder der Kiste, sondern um den Betrieb, der damit Ware verschickt.
Verantwortlich ist nach der Auslegung der Kommission der Wirtschaftsakteur, der ein Produkt in einer solchen Transportverpackung in der Union in Verkehr bringt. Das kann der Erzeuger sein, der Importeur oder der Vertreiber. Wer von diesen dreien die Ware in der einschlägigen Transportverpackung erstmals in der EU auf den Markt bringt, trägt die Verantwortung für die Quote.
Für eingeführte Waren beschreiben die Leitlinien zusätzlich die Strecke, auf der die Ziele greifen. Sie gelten vom ersten Lager in der Union bis zum endgültigen Bestimmungsort im Gebiet der Union, sofern das erste Lager nicht selbst schon der endgültige Bestimmungsort ist. Als erstes Lager gilt die Einrichtung in der Union, in der die Ware in Transportverpackungen zuerst ankommt und zum Zweck des Weiterverkaufs gelagert und ausgepackt wird. Verteilerzentren und Logistik-Knotenpunkte gelten dabei nicht als endgültiger Bestimmungsort.
Eine Erleichterung nennen die Leitlinien ausdrücklich. Sendungen, die im ersten Lager ankommen und für einen einzigen endgültigen Bestimmungsort bestimmt sind, müssen dort nicht ausgepackt und in wiederverwendbare Verpackungen umgepackt werden.
Betroffen ist bei Ihnen vor allem Beispiel D, also die Umverpackung für den Großhandel und die Palette mit Stretchfolie. Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind in der Aufzählung der Verordnung ausdrücklich genannt. Wenn Sie Liquids und Geräte importieren und von Ihrem Lager aus auf Paletten an den Fachhandel weiterschicken, sind Sie der Wirtschaftsakteur, der diese Transportverpackung verwendet.
Den Versandkarton für den Endkundenversand sollten Sie ebenfalls prüfen. Die Aufzählung der Verordnung nennt Kisten jeder Größe und jeden Materials, und der Wortlaut erfasst ausdrücklich auch Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten dienen, einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte. Ein Pappkarton ist damit nicht von vornherein ausgenommen. Die Leitlinien äußern sich zu dieser Abgrenzung nicht näher.
Die Flasche selbst, die Faltschachtel und der Blister um das Gerät sind keine Transportverpackungen. Für Beispiel A, B und C spielt diese Quote deshalb keine Rolle. Wichtig für die Planung ist, dass der Anteil von 40 Prozent ab dem 1. Januar 2030 eine feste Pflicht ist, während der Wert von 70 Prozent ab dem 1. Januar 2040 als Bemühenspflicht formuliert ist.
Originalabschnitt 20 der EU-Leitlinien: Für die Wiederverwendungsziele hinsichtlich Transportverpackungen verantwortlicher Wirtschaftsakteur
Individuell gestaltete Transportverpackungen Art. 29 Abs. 4 Kaum relevant
Verpackungen für Gefahrgut und maßgeschneiderte Verpackungen für große Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe sind von den Wiederverwendungszielen ausgenommen.
Die Pflichten aus Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter nach der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden. Sie gelten ebenfalls nicht für Verpackungen zur Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe, wenn die Verpackung nach den individuellen Anforderungen des auftraggebenden Wirtschaftsakteurs gestaltet ist.
Die Kommission betont, dass die zweite Ausnahme eng zu lesen ist. Sie gilt für Verpackungen, die für die Beförderung großer Maschinen, Ausrüstung und Rohstoffe verwendet werden und die auf die individuellen Anforderungen des Auftraggebers zugeschnitten sind. Große Maschinen, Ausrüstungen und Rohstoffe sind dabei in genau diesem Zusammenhang zu verstehen.
Wer die Ausnahme nutzen will, muss sie belegen. Die Kommission verlangt angemessene Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Verpackung auf ein einzelnes Produkt zugeschnitten ist. Diese Unterlagen gehören in die technische Dokumentation der Verpackung und müssen alle Aspekte der Gestaltung, der Herstellung und der Handhabung abdecken, die für den Nachweis der Ausnahmebedingungen nötig sind.
Liquids und Vapes sind keine großen Maschinen, keine Ausrüstung und keine Rohstoffe, und die üblichen Standardkartons, Standardpaletten und Standardfolien sind nicht auf ein einzelnes Produkt zugeschnitten. Auf die Ausnahme für individuell gestaltete Verpackungen können Sie sich deshalb in aller Regel nicht berufen. Ob eine Sendung als gefährliches Gut im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG gilt, richtet sich nach dem Gefahrgutrecht selbst; die Leitlinien treffen dazu keine weitere Aussage.
Originalabschnitt 21 der EU-Leitlinien: Von den Wiederverwendungszielen ausgenommene individuell gestaltete Transportverpackungen
Was „Bereitstellung“ bei Getränkeverpackungen bedeutet Art. 29 Abs. 6, Art. 3 Abs. 1 Nr. 21, Art. 3 Abs. 11 Nicht relevant
Es geht um die Frage, wann ein Getränkeverkäufer eine wiederverwendbare Verpackung im Sinne der Quote bereitstellt.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen, sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Bereitstellung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist nach Artikel 3 Absatz 11 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Endvertreiber ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, auch durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert.
Die Kommission erklärt, dass Endvertreiber meist das Einzelhandelsgeschäft, die Bar oder das Restaurant ist, im Fernabsatz dagegen derjenige, der das Getränk über eine Website anbietet. Die Quote verlangt keinen tatsächlichen Verkauf: Es genügt, dass mindestens 10 Prozent der Getränke in wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen zum Verkauf angeboten werden. Wie die Quote genau berechnet wird, wird in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 Absatz 3 festgelegt. Der Verweis auf ein Wiederverwendungssystem bezieht sich auf die Anforderungen des Anhangs VI Teil A; dazu gehört auch, dass die Verbraucher nach Artikel 12 Absatz 2 informiert werden, damit sie das Angebot in wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen erkennen können.
Diese Regel gilt ausschließlich für alkoholische und nichtalkoholische Getränke, die Verbrauchern in Verkaufsverpackungen angeboten werden. E-Liquid ist kein Getränk und auch kein Lebensmittel, sondern eine Flüssigkeit zum Verdampfen; die 10-ml-Flasche aus Beispiel A ist deshalb keine Getränkeverpackung. Für Ihr Sortiment entsteht aus dieser Vorschrift keine Pflicht, auch dann nicht, wenn Sie im Onlineshop verkaufen.
Originalabschnitt 22 der EU-Leitlinien: Definition des Begriffs „Bereitstellung“ im Zusammenhang mit der Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen
Wiederverwendungsziele für Getränke im Gastgewerbe Art. 29 Abs. 6 Unterabs. 1 Nicht relevant
Es geht darum, welche Getränkebehälter in Bars und Restaurants auf die Zehn-Prozent-Quote angerechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endvertreiber, die Verbrauchern alkoholische und nichtalkoholische Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen, sicherstellen, dass mindestens 10 Prozent dieser Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden.
Die Kommission grenzt große Behälter von kleinen ab. Getränke, die in großen wiederverwendbaren Behältern wie Bierfässern an Bars und Restaurants verkauft werden, zählen nicht in die Quote der Gastgewerbebetriebe, weil sie den Verbrauchern nicht in Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden; nur wenn ein befüllter großer Behälter einem Verbraucher überlassen wird, kann er in die Ziele des Getränkevertreibers einfließen. Kleinere Getränkeverpackungen wie wiederverwendbare Flaschen werden dagegen angerechnet, weil sie Verkaufsverpackungen sind, die direkt an Verbraucher abgegeben werden können.
Angesprochen sind hier Bars, Restaurants und andere Betriebe des Gastgewerbes, die Getränke ausschenken. Der Handel mit Liquids und Vapes fällt weder unter das Gastgewerbe noch unter den Begriff des Getränkevertreibers. Für Ihre Flaschen, Faltschachteln, Blister und Versandkartons ergibt sich aus dieser Vorschrift nichts.
Originalabschnitt 23 der EU-Leitlinien: Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen im Gastgewerbe
Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen Art. 29 Abs. 14, Art. 43, Art. 52 Kaum relevant
Ein Mitgliedstaat kann seine Unternehmen befristet von den Wiederverwendungszielen befreien, wenn er beim Recycling und bei der Abfallvermeidung deutlich besser ist als gefordert.
Artikel 29 Absatz 14 nennt drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Der Mitgliedstaat muss die materialspezifischen Recyclingziele für 2025 um 5 Prozentpunkte übertreffen und laut einem drei Jahre zuvor veröffentlichten Bericht der Kommission voraussichtlich auch 5 Prozentpunkte über der Zielvorgabe für 2030 liegen. Er muss auf gutem Weg zu den Abfallvermeidungszielen nach Artikel 43 sein und nachweisen, dass er die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle bis 2028 um mindestens 3 Prozent gegenüber 2018 verringert hat, und die Wirtschaftsakteure müssen einen betrieblichen Abfallvermeidungs- und Recyclingplan angenommen haben. Die Ausnahme gilt für fünf Jahre und kann verlängert werden, wenn alle Bedingungen erfüllt bleiben.
Die Kommission erklärt zunächst, dass der Plural „Ziele“ nicht bedeutet, dass alle materialspezifischen Recyclingziele gleichzeitig übertroffen werden müssen. Wird zum Beispiel nur das Ziel für Aluminium übertroffen, könnte Einzelhändlern erlaubt werden, in Aluminiumdosen verkaufte Getränke aus der Zehn-Prozent-Pflicht herauszurechnen; für Getränke in Glas oder Kunststoff bliebe die Pflicht bestehen, und das Ziel von 10 Prozent würde für den Dosenanteil anteilig verringert. Die Recyclingziele stehen in Artikel 52 und gelten für Papier und Karton, Kunststoff, Glas, Holz, Metall und Aluminium. Bei Verbundverpackungen sollten in der Praxis die Recyclingziele für alle Materialien übertroffen werden, die mehr als 5 Prozent des Gewichts der Verpackungseinheit ausmachen.
Beim Abfallvermeidungsziel stellt die Kommission klar, dass es nur ein allgemeines Ziel für alle Verpackungsabfälle gibt und kein materialspezifisches. Will ein Mitgliedstaat die Ausnahme nach fünf Jahren erneuern, muss er die Abfallvermeidungsziele für die Jahre 2035 und 2040 erfüllen. Damit wollten die Gesetzgeber sicherstellen, dass die Wirtschaftsakteure die Wiederverwendungsziele am Ende doch erreichen und das Abfallaufkommen weiter sinkt.
Diese Ausnahme entscheidet nicht Ihr Unternehmen, sondern der jeweilige Mitgliedstaat, und sie betrifft die Wiederverwendungsziele des Artikels 29, also vor allem Transportverpackungen und Getränke. Für Sie ist daran nur eines wichtig: Eine Befreiung kann in dem einen Mitgliedstaat gelten und in dem anderen nicht, sodass für dieselbe Palette aus Beispiel D je nach Lieferland unterschiedliche Anforderungen gelten können. Beachten Sie außerdem, dass eine der drei Bedingungen ein betrieblicher Abfallvermeidungs- und Recyclingplan der Wirtschaftsakteure ist.
Originalabschnitt 24 der EU-Leitlinien: Nationale Ausnahmen von den Wiederverwendungszielen
Was einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich regeln dürfen Art. 4 Teilweise relevant
Ein Mitgliedstaat darf Verpackungen, die die EU-Anforderungen erfüllen, nicht am Markt behindern, hat aber an einigen Stellen eigenen Spielraum.
Nach Artikel 4 dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Führen sie strengere nationale Anforderungen ein, dürfen diese nicht im Widerspruch zur Verordnung stehen, und verordnungskonforme Verpackungen dürfen wegen Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen nicht vom Markt ferngehalten werden.
Die Kommission beschreibt, wo überhaupt nationaler Spielraum besteht. Die Verordnung lässt den Mitgliedstaaten in einigen Bereichen einen Ermessensspielraum, legt an anderen Stellen nur Mindestanforderungen fest oder verlangt, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen umsetzen, die nicht vollständig harmonisiert sind. Für die Anwendung mancher Bestimmungen gelten außerdem verlängerte Fristen.
Weil voneinander abweichende nationale Vorschriften für Verpackungen praktisch alle Branchen treffen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch nationale Maßnahmen keine unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Handelshemmnisse im Binnenmarkt und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Artikel 4 Absatz 2 gibt den Unternehmen die Gewähr, dass verordnungskonforme Verpackungen nicht durch nationale Vorschriften am Inverkehrbringen gehindert werden. Artikel 4 Absatz 3 ist nach Auffassung der Kommission so zu lesen, dass er die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten einschränkt und keine Abweichung von dieser Grundregel erlaubt.
Ausdrücklich untersagt ist auch das Vorpreschen. Wenn ein Mitgliedstaat harmonisierte EU-Vorschriften vor Ablauf der harmonisierten Fristen verbindlich anwendet, verstößt das gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV und gegen Artikel 288 AEUV. Das gilt besonders dort, wo zuerst Durchführungsmaßnahmen auf EU-Ebene nötig sind. Eine solche vorgezogene nationale Vorschrift, die nach dem bestehenden Rechtsrahmen zulässig sein könnte, muss spätestens mit dem Inkrafttreten der harmonisierten Bestimmungen aufgehoben werden und sich bereits in dem Rahmen halten, den die Verordnung an Ermessensspielraum lässt.
Die Kommission zählt auf, an welchen Stellen die Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich Raum lässt oder zusätzliche Ausnahmen und Anforderungen erlaubt: bei der Kompostierbarkeit nach Artikel 9, bei Beschränkungen der Verwendung bestimmter Verpackungsformate nach Artikel 25 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4 und Anhang V Nummer 2, bei den Wiederverwendungszielen nach Artikel 29 Absätze 11, 12, 14, 15 und 16 sowie beim Wiederverwendungsangebot nach Artikel 33 Absatz 6. Mehrere weitere Bestimmungen verlangen eine nationale Umsetzung und mischen harmonisierte Anforderungen mit nationalen Flexibilitätsregelungen, wobei die Bedingungen dafür immer in einen harmonisierten Rahmen eingebettet sind. Einige dieser Bestimmungen enthalten auch unmittelbar geltende Pflichten für Wirtschaftsakteure, etwa Artikel 31 zur Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden.
Wenn Ihre Flasche aus Beispiel A, Ihre Faltschachtel aus Beispiel B und Ihr Blister aus Beispiel C die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen, darf kein Mitgliedstaat diese Verpackungen wegen abweichender nationaler Regeln vom Markt fernhalten. Das ist die praktische Absicherung für alle, die aus einem Lager heraus in mehrere EU-Länder liefern.
Vollständige Sicherheit bedeutet das aber nicht. In den aufgezählten Bereichen, etwa bei Beschränkungen bestimmter Verpackungsformate oder bei den Wiederverwendungszielen, kann es weiterhin nationale Sonderregeln geben. Sie sollten deshalb für jedes Land, in das Sie liefern, neben der EU-Verordnung auch das dortige Verpackungsrecht im Blick behalten.
Umgekehrt gilt: Wenn eine Behörde eine EU-Anforderung früher durchsetzen will, als es die Verordnung vorsieht, ist das nach Auffassung der Kommission unzulässig. Das betrifft besonders die Punkte, für die erst noch ein Durchführungsrechtsakt der Kommission kommen muss.
Originalabschnitt 25 der EU-Leitlinien: Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Maßnahmen
Zusätzliche Recyclingziele der Mitgliedstaaten Art. 52 Abs. 6, Art. 4 Abs. 3 Kaum relevant
Mitgliedstaaten dürfen höhere und zusätzliche Recyclingziele festlegen, solange sie damit den Binnenmarkt nicht untergraben.
Nach Artikel 52 Absatz 6 kann ein Mitgliedstaat unter Beachtung des AEUV und der Verordnung Anforderungen festlegen, die über die in diesem Artikel festgelegten Mindestziele hinausgehen. Nach Artikel 4 Absatz 3 dürfen solche strengeren nationalen Anforderungen nicht im Widerspruch zur Verordnung stehen, und verordnungskonforme Verpackungen dürfen deshalb nicht am Inverkehrbringen gehindert werden.
Die Kommission bestätigt, dass die Mitgliedstaaten höhere und zusätzliche Recyclingziele festlegen dürfen, sofern diese den Binnenmarkt nicht untergraben. Einige Mitgliedstaaten haben davon bereits Gebrauch gemacht, zum Beispiel mit Zielen für Flüssigkeitskartons. Die Verordnung knüpft damit an die frühere Verpackungsrichtlinie an, die den Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer Abfallbewirtschaftung ebenfalls Spielraum ließ.
Zusätzliche Recyclingziele können nach Auffassung der Kommission die Effizienz in der Wertschöpfungskette für Verpackungsabfälle erhöhen und sind deshalb für die Wirtschaftsakteure von Vorteil. Der jeweilige Mitgliedstaat muss allerdings im Einzelfall nachweisen, dass solche Ziele den Binnenmarktzielen der Verordnung nicht widersprechen.
Adressat dieser Regel sind die Mitgliedstaaten, nicht Ihr Betrieb; unmittelbare neue Pflichten entstehen für Sie daraus nicht. Praktisch kann es aber bedeuten, dass für dieselbe Verpackung, etwa die Faltschachtel aus Beispiel B oder die Umverpackung aus Beispiel D, in einem Land strengere Recyclingvorgaben gelten als in einem anderen. Wenn Sie in mehrere EU-Länder liefern, lohnt sich deshalb der Blick auf die nationalen Zielvorgaben des jeweiligen Marktes.
Originalabschnitt 26 der EU-Leitlinien: Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher Recyclingziele
Zusätzliche oder höhere Wiederverwendungsziele Art. 29 Abs. 15 und 16, Art. 33 Abs. 6, Art. 43, Art. 51 Nicht relevant
Unter engen Bedingungen dürfen Mitgliedstaaten strengere oder zusätzliche Wiederverwendungsziele einführen.
Nach Artikel 29 Absätze 15 und 16 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 51 höhere Ziele als die Mindestziele der Verordnung festlegen sowie Ziele für Getränke in Verkaufsverpackungen, die nicht unter Artikel 29 Absatz 6 fallen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 43 erforderlich ist. Artikel 51 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssysteme zu fördern, und erlaubt unter anderem Pflichten für Erzeuger oder Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz anderer als der unter Artikel 29 fallenden Produkte wiederverwendbar bereitzustellen, sofern dies nicht zu Verzerrungen im Binnenmarkt oder zu Handelshemmnissen führt.
Die Kommission nennt strenge kumulative Bedingungen für solche nationalen Ziele: Sie müssen nachweislich nötig sein, damit der Mitgliedstaat seine Abfallverringerungsziele erreicht, also 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040, sie dürfen keine Verzerrungen im Binnenmarkt und keine Handelshemmnisse verursachen, und sie müssen über das TRIS-Verfahren an die Kommission gemeldet werden, weil es sich um technische Vorschriften handelt. Nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c dürfen dabei auch Ziele für Produkte gesetzt werden, die nicht unter Artikel 29 fallen und dort nicht ausdrücklich ausgenommen sind, etwa für das Gastgewerbe mit Getränken oder Speisen zum Mitnehmen.
Diese Regel richtet sich an die Mitgliedstaaten und beschreibt, unter welchen Bedingungen sie über die EU-Vorgaben hinausgehen dürfen; für Ihren Betrieb entsteht daraus keine unmittelbare Pflicht. Die von der Kommission genannten Anwendungsfälle sind Getränkeverpackungen und das Gastgewerbe mit Getränken oder Speisen zum Mitnehmen, und beides betrifft Liquids und Vapes nicht. Sollte ein Mitgliedstaat später Wiederverwendungsziele für andere Produktgruppen festlegen wollen, müsste er den Entwurf zuvor über das TRIS-Verfahren melden, sodass solche Vorhaben nicht unbemerkt in Kraft treten.
Originalabschnitt 27 der EU-Leitlinien: Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zusätzlicher oder höherer Wiederverwendungsziele
Nationale Ausnahmen bei Pfandsystemen Art. 3 Abs. 1 Nr. 62, Art. 50 Abs. 1, 2, 5 und 11, Anhang X Nicht relevant
Unter welchen engen Bedingungen ein EU-Land kein Pfandsystem für Einweg-Getränkeflaschen und Getränkedosen aufbauen muss.
Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 mindestens 90 Prozent nach Gewicht der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweggetränkebehälter aus Metall bis drei Liter getrennt sammeln. Dafür müssen sie nach Absatz 2 ein Pfand- und Rücknahmesystem einrichten und an der Verkaufsstelle ein Pfand erheben. Absatz 5 lässt eine Ausnahme nur zu, wenn das Land im Kalenderjahr 2026 schon 80 Prozent nach Gewicht getrennt gesammelt hat und bis zum 1. Januar 2028 einen Antrag mit Umsetzungsplan bei der Kommission einreicht.
Die Kommission stellt klar, dass diese Ausnahme an die Sammelleistung eines ganzen Landes gebunden ist und nicht an die Lage einer Region. Sie ist wie jede Ausnahme eng auszulegen. Pfanderhebung und Pfandsystem hängen zusammen, denn ohne System lässt sich kein Pfand erheben. Ein Händler kann deshalb nur dann vom Pfand befreit sein, wenn das ganze Land von der Pflicht zum Pfandsystem befreit ist. Für Einzelhändler in Grenzregionen gibt es keine günstigeren Bedingungen. Umgekehrt werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen besondere Pflichten auferlegt, damit die Ziele des Pfandsystems nicht durch Umgehung untergraben werden. Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit müssen nach Anhang X außerdem sicherstellen, dass ihre Pfandsysteme die Sammlung von Verpackungen aus den Pfandsystemen anderer Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen.
Dieses Kapitel dreht sich ausschließlich um Getränkeverpackungen, also um Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen aus Metall bis drei Liter Fassungsvermögen. Eine 10-ml-Liquid-Flasche ist keine Getränkeverpackung, denn E-Liquid ist kein Getränk und kein Lebensmittel. Weder die Flasche noch die Faltschachtel, der Blister oder der Versandkarton fallen unter das Pfand- und Rücknahmesystem, um das es hier geht.
Originalabschnitt 28 der EU-Leitlinien: Nationale Ausnahmen von den Pfand- und Rücknahmesystemen
Mindestanforderungen an bestehende Pfandsysteme Art. 50 Abs. 11, Anhang X, Erwägungsgrund 145 Nicht relevant
Wann ein bereits laufendes Pfandsystem wie das deutsche die neuen Mindestanforderungen aus Anhang X erfüllen muss.
Nach Artikel 50 Absatz 11 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 sicherstellen, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die Mindestanforderungen aus Anhang X erfüllen. Für Systeme, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet wurden und die das 90-Prozent-Ziel bis zum 1. Januar 2029 erreichen, gelten diese Mindestanforderungen nicht. Verfehlt ein solches System das 90-Prozent-Ziel, muss es die Mindestanforderungen spätestens bis zum 1. Januar 2035 erfüllen.
Die Kommission erklärt, was eine Überprüfung eines bestehenden Systems ist. Gemeint ist jede durch Rechtsvorschriften festgelegte Maßnahme, die das Pfand- und Rücknahmesystem wesentlich verändert. Vor dem 1. Januar 2029 prüfen die Länder im Rahmen dieser Überprüfung, ob ihr System die 90 Prozent getrennte Sammlung voraussichtlich erreicht. Wer die 90 Prozent schafft, muss die Mindestanforderungen nicht erfüllen. Wer sie nicht schafft, hat bis zum 1. Januar 2035 Zeit, sie umzusetzen.
Angesprochen sind hier die Mitgliedstaaten und die Betreiber der Pfandsysteme für Getränkeverpackungen, nicht einzelne Unternehmen. Vape-Produkte laufen nicht über ein Pfand- und Rücknahmesystem, weil E-Liquid kein Getränk ist. Aus den Mindestanforderungen in Anhang X ergibt sich deshalb keine Pflicht für Ihre Liquid-Flaschen, Faltschachteln, Blister oder Versandkartons.
Originalabschnitt 29 der EU-Leitlinien: Mindestanforderungen für bestehende Pfand- und Rücknahmesysteme
Rücknahme von Pfandflaschen durch Händler Anhang X Buchstabe l, Art. 50 Abs. 11 Nicht relevant
Welche leeren Pfandverpackungen ein Händler zurücknehmen und auszahlen muss.
Anhang X Buchstabe l verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Händler die Pfandverpackungen des von ihnen verteilten Verpackungsmaterials und -formats annehmen und den Endkunden das Pfand zurückerstatten. Die Pflicht entfällt, wenn die Verkaufsfläche eine Rückgabe nicht zulässt oder wenn den Kunden ein gleichermaßen zugängliches Sammelsystem zur Verfügung steht, das für Lebensmittelverpackungen ein Recycling in Lebensmittelqualität sicherstellt und von den nationalen Behörden dafür zugelassen ist. Die Rückgabe der leeren Verpackungen der selbst verkauften Produkte müssen Händler jedoch immer akzeptieren.
Die Kommission betont, dass die Rücknahme der leeren Verpackungen eigener Produkte und die Auszahlung des Pfands ohne Kaufnachweis gelten. Darüber hinaus müssen Händler alle Pfandverpackungen desselben Materials und Formats annehmen, das sie selbst verkaufen. Die Anforderungen aus Anhang X gelten nur für Pfandsysteme, die nach dem 11. Februar 2025 eingerichtet wurden, oder wenn ein System die 90 Prozent getrennte Sammlung bis zum 1. Januar 2029 nicht erreicht. Systeme, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen müssen, sind von diesen Rücknahmepflichten nicht betroffen.
Diese Rücknahmepflicht knüpft allein an Pfandgetränkebehälter an, also an Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen aus Metall. Ein Vape-Shop verkauft keine solchen Behälter, wenn er nur Liquids und Geräte führt, und muss deshalb aus dieser Regel heraus keine Leergutannahme einrichten. Leere 10-ml-Flaschen, Faltschachteln oder Blister sind keine Pfandverpackungen im Sinne dieser Vorschrift.
Originalabschnitt 30 der EU-Leitlinien: Annahme von Pfandgetränkebehältern durch Einzelhändler
Was mit getrennt gesammelten Verpackungen passiert Art. 48, Art. 49, Art. 6 Abs. 4 Kaum relevant
Verpackungen, die recyclingfähig gestaltet sein müssen, dürfen künftig nicht mehr verbrannt oder deponiert werden.
Artikel 48 Absatz 1 verlangt Systeme für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller Verpackungsabfälle und legt fest, dass Verpackungen, die den Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung entsprechen, für das Recycling gesammelt werden. Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten. Ausgenommen sind Abfälle aus der nachfolgenden Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert. Nach Artikel 49 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 verbindliche Sammelziele fest.
Die Kommission nennt den Zeitpunkt, ab dem das Verbrennungs- und Deponierungsverbot greift. Die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung werden in delegierten Rechtsakten nach Artikel 6 Absatz 4 bis zum 1. Januar 2028 festgelegt und gelten zwei Jahre später. Damit wird das Verbot ab dem 1. Januar 2030 wirksam. Solange diese delegierten Rechtsakte nicht vorliegen, steht im Einzelnen noch nicht fest, welche Gestaltungsanforderungen für welches Verpackungsformat gelten werden.
Ausgenommen vom Verbot sind Verpackungen aus Materialien, die auch von den Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung ausgenommen sind, etwa leichtes Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Ausnahmen gibt es außerdem für bestimmte Anwendungen wie Medizinprodukte und die Beförderung gefährlicher Güter. Diese ausgenommenen Verpackungen dürfen mit dem Restmüll gesammelt und verbrannt oder deponiert werden. Alle anderen Verpackungen müssen getrennt gesammelt und grundsätzlich recycelt werden. Von der getrennten Sammlung darf ein Mitgliedstaat nach Artikel 48 Absatz 3 nur abweichen, wenn die Recyclingfähigkeit dadurch nicht leidet und das gewonnene Material eine vergleichbare Qualität hat.
Ihre Faltschachteln, Beipackzettel, Versandkartons und Liquid-Flaschen aus PET oder PP landen in der getrennten Sammlung und sollen recycelt werden. Was am Ende mit dem gesammelten Material geschieht, regeln die Mitgliedstaaten und die Entsorger, nicht Sie. Für Sie zählt die Rückwirkung auf das Design: Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen, die die Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung erfüllen müssen, nicht mehr verbrannt oder deponiert werden. Welche Kriterien das genau sind, steht erst mit den delegierten Rechtsakten fest, die bis zum 1. Januar 2028 erwartet werden.
Originalabschnitt 31 der EU-Leitlinien: Behandlung getrennt gesammelter Verpackungen, die für das Recycling bestimmt sind, am Ende ihrer Lebensdauer
Getrennte Sammlung 2026 und Pfandpflicht bis 2029 Art. 50 Abs. 1, 2, 5 und 7, Art. 56 Abs. 1 Buchstabe c Nicht relevant
Welche Sammelquote ein Mitgliedstaat 2026 erreicht haben muss, um sich das Pfandsystem zu ersparen.
Nach Artikel 50 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2029 mindestens 90 Prozent nach Gewicht der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweggetränkebehälter aus Metall bis drei Liter getrennt sammeln. Nach Absatz 2 richten sie dafür Pfand- und Rücknahmesysteme ein und erheben an der Verkaufsstelle ein Pfand. Absatz 5 erlaubt eine Ausnahme, wenn das Land im Kalenderjahr 2026 mindestens 80 Prozent nach Gewicht getrennt gesammelt hat und bis zum 1. Januar 2028 einen Antrag samt Umsetzungsplan vorlegt.
Die Kommission erläutert den Ablauf. Ein Mitgliedstaat, der die Ausnahme nutzen will, muss die 80 Prozent aus dem Kalenderjahr 2026 bis spätestens 1. Juli 2028 melden und bis zum 1. Januar 2028 einen Umsetzungsplan vorlegen. Die Möglichkeit gilt als einmalige Option. Wer das Ziel von 80 Prozent verfehlt oder keine Ausnahme beantragt, muss ein Pfand- und Rücknahmesystem einrichten, das bis zum 1. Januar 2029 voll funktionsfähig ist. Sammelt ein befreites Land in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine 90 Prozent, entfällt die Ausnahme nach Artikel 50 Absatz 7 und ein Pfandsystem muss doch aufgebaut werden.
Adressat dieser Regeln ist der Mitgliedstaat, nicht das einzelne Unternehmen, und der Gegenstand sind ausschließlich Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen aus Metall. E-Liquid ist kein Getränk und kein Lebensmittel, also zählt eine 10-ml-Flasche nicht in diese Quote. Für Ihre Verpackungen ändert sich durch diese Fristen nichts.
Originalabschnitt 32 der EU-Leitlinien: Quote der getrennten Sammlung von Pfandverpackungen im Jahr 2026 und Verpflichtung zur Einrichtung eines Pfand- und Rücknahmesystems bis 2029
Das 90-Prozent-Sammelziel für Flaschen und Dosen Art. 50 Abs. 1, 2 und 4 Nicht relevant
Das 90-Prozent-Ziel gilt für das gesamte Staatsgebiet, darf aber über regionale Pfandsysteme erreicht werden.
Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2029 mindestens 90 Prozent nach Gewicht pro Jahr der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweggetränkebehälter aus Metall mit bis zu drei Litern getrennt zu sammeln. Nach Absatz 2 richten sie dafür Pfand- und Rücknahmesysteme ein und erheben an der Verkaufsstelle ein Pfand.
Die Kommission stellt klar, dass sich die 90 Prozent auf den gesamten Mitgliedstaat beziehen und auf die Menge dieser Verpackungsformate, die in einem Jahr im Hoheitsgebiet bereitgestellt wurde. Alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall müssen Teil eines Pfand- und Rücknahmesystems sein, außer sie sind nach Artikel 50 Absatz 4 ausdrücklich ausgenommen. Das gesamte Staatsgebiet muss von der getrennten Sammlung erfasst sein. Ein Mitgliedstaat darf Pfandsysteme aber auch auf regionaler Ebene einführen, um seinen Verwaltungseinheiten und überseeischen Gebieten Rechnung zu tragen.
Das 90-Prozent-Ziel ist eine Vorgabe an die Mitgliedstaaten und gilt nur für zwei genau benannte Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall. Vape-Verpackungen wie die Liquid-Flasche, die Faltschachtel, der Blister und der Versandkarton gehören nicht dazu, weil E-Liquid kein Getränk ist. Ihre Sammel- und Recyclingpflichten ergeben sich stattdessen aus den allgemeinen Regeln zur getrennten Sammlung und aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
Originalabschnitt 33 der EU-Leitlinien: Sammelziel der Mitgliedstaaten von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen aus Metall und der Beitrag regionaler Pfandsysteme
Anhang
Begriffe, die ständig vorkommen
- Verkaufsverpackung
- Die Verpackung, die zusammen mit dem Produkt über die Ladentheke geht und beim Endkunden landet. Bei Ihnen: die Liquid-Flasche mit Etikett und Verschluss, oder der Blister um die Einweg-Vape.
- Umverpackung
- Fasst mehrere Verkaufseinheiten zusammen, etwa der Zehnerkarton mit Liquid-Flaschen für den Fachhandel. Sie lässt sich entfernen, ohne dass das Produkt darunter leidet.
- Transportverpackung
- Schützt die Ware auf dem Weg zum Händler: Versandkarton, Füllmaterial, Palette mit Stretchfolie. Kommt beim Endkunden normalerweise nicht an — außer im Versandhandel.
- Serviceverpackung
- Wird erst in der Verkaufsstelle befüllt oder um die Ware gelegt, zum Beispiel die Papiertüte im Ladengeschäft.
- Rezyklat
- Kunststoff, der aus gesammeltem Abfall zurückgewonnen wurde. Die PPWR schreibt vor, wie viel Prozent davon ab 2030 in einer Kunststoffverpackung stecken muss.
- Leerraumverhältnis
- Der Anteil ungenutzter Luft in einer Verpackung. Bei Um-, Transport- und Versandverpackungen darf er künftig höchstens 50 Prozent betragen.
- Recyclinggerechtes Design
- Die Verpackung ist so gebaut, dass sie sich sortieren und wiederverwerten lässt — etwa weil sich Etikett und Verschluss vom Flaschenkörper trennen lassen und die Materialien zueinander passen.
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Wer Verpackungen in Verkehr bringt, zahlt für deren Sammlung und Verwertung und muss sich dafür registrieren. In Deutschland läuft das bisher über die LUCID-Registrierung nach dem VerpackG.
- Bevollmächtigter
- Eine in der EU ansässige Person oder Firma, die ein Hersteller ohne EU-Sitz schriftlich beauftragt, seine Pflichten wahrzunehmen.
- Konformitätsbewertung
- Das Verfahren, mit dem Sie belegen, dass Ihre Verpackung die Anforderungen erfüllt. Ergebnis sind die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
- Technische Dokumentation
- Die Sammlung aller Nachweise zu einer Verpackung: Materialien, Gewichte, Prüfberichte, Lieferantenerklärungen. Sie muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
- In Verkehr bringen
- Die erstmalige Bereitstellung einer Verpackung auf dem EU-Markt. Wer aus einem Drittland importiert, bringt damit selbst in Verkehr — und übernimmt die Pflichten.
- Durchführungsrechtsakt / delegierter Rechtsakt
- Nachgelagerte EU-Vorschriften, die Details festlegen, die in der Verordnung offengelassen wurden. Viele davon stehen noch aus — deshalb ist manches heute noch nicht abschließend geklärt.
Quellen und Stand
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. ABl. L, 2025/40, 22.1.2025 — Volltext bei EUR-Lex
Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Brüssel, 5.6.2026. C(2026) 3702 final
DIHK-Merkblatt — Die neue europäische Verpackungsverordnung, Deutsche Industrie- und Handelskammer.
Die Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend. Verbindlich auslegen kann das Unionsrecht allein der Gerichtshof der Europäischen Union. Diese Seite gibt den Stand vom Juni 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Zu mehreren Punkten stehen Durchführungsrechtsakte noch aus — wo das der Fall ist, steht es im jeweiligen Kapitel.
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