EINS Labor · Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
EPR-Bevollmächtigter für Deutschland — wir übernehmen das für Sie
Sie sitzen im EU-Ausland, haben keine Niederlassung in Deutschland und verkaufen direkt an deutsche Endkunden? Dann müssen Sie seit dem 12. August 2026 einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. EINS Labor GmbH mit Sitz in Nürnberg kann diese Rolle übernehmen — inklusive Zuweisung über das Verpackungsregister LUCID.
Sitz in Nürnberg · als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID gelistet · deutschsprachiger Ansprechpartner · Rechtsstand August 2026
Wen die Pflicht trifft
Sitz im Ausland
Keine Niederlassung in Deutschland
Ihr Unternehmen ist etwa in Italien, Frankreich, Spanien oder Polen ansässig und unterhält keine eigene rechtliche Niederlassung in Deutschland.
Direktvertrieb an Endkunden
Onlineshop oder Marktplatz nach DE
Sie liefern leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland — über Ihren eigenen Onlineshop oder über einen elektronischen Marktplatz (B2C oder B2B).
Folge
Sie gelten hier als Hersteller
Damit treffen Sie die deutschen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung — und die Pflicht, dafür einen Bevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Wichtig: Die Pflicht gilt auch für EU-Unternehmen (etwa aus Spanien, Italien oder Polen), nicht nur für Firmen aus Drittländern — und es gibt keine Bagatellgrenze, sie greift ab dem ersten Gramm. Schon die Lagerung Ihrer Ware in einem deutschen Lager (z. B. Amazon-FBA) löst sie aus.
Ohne Bevollmächtigten drohen
Vertriebsverbot und Bußgelder
Ohne ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung dürfen die Verpackungen in Deutschland nicht bereitgestellt werden (§ 13 VerpackDG). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gleicht das automatisiert ab, und auch Marktplätze prüfen die Registrierung ihrer Händler.
Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 200.000 € (fehlende Systembeteiligung), bis zu 100.000 € (fehlende Registrierung, Melde- und Nachweispflichten) und bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen möglich; betroffene Ware kann eingezogen werden (§ 66, § 67 VerpackDG).
Was wir übernehmen — und was bei Ihnen bleibt
Als Ihr Bevollmächtigter treten wir vollumfänglich in Ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung ein und erfüllen sie in unserem eigenen Namen für Sie. Ausgenommen ist allein die Registrierung im Verpackungsregister LUCID; auch Änderungen an Ihren Registrierungsangaben nehmen Sie weiterhin selbst vor.
EINS Labor als Bevollmächtigter
- Abschluss und Verwaltung der Systembeteiligung mit einem oder mehreren dualen Systemen
- Meldung der Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID — in unserem eigenen Namen für Sie
- Abgabe von Vollständigkeitserklärungen in LUCID, soweit erforderlich
- Rücknahmepflichten für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (§ 39 VerpackDG), soweit bei Ihnen einschlägig
- Pfandsystem-Beteiligung — nur bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen (bei Vape-/Haushaltswaren i. d. R. nicht einschlägig)
- Ansprechpartner in Deutschland gegenüber Register und Behörden
Das bleibt bei Ihnen als Hersteller
- Die LUCID-Registrierung selbst (§ 6 VerpackDG) — höchstpersönlich und nach § 5 VerpackDG nicht auf uns übertragbar
- Änderungen an Ihren Registrierungsstammdaten
- Die Benennung von EINS Labor als Bevollmächtigter in Ihrem LUCID-Konto
- Verlässliche Angabe Ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
So läuft die Beauftragung ab
Erstgespräch & Prüfung
Wir klären gemeinsam, ob die Bevollmächtigten-Pflicht auf Sie zutrifft, und welche Verpackungen und Mengen betroffen sind.
Beauftragung
Sie erteilen EINS Labor die schriftliche Beauftragung in deutscher Sprache — sie ist die Voraussetzung für alles Weitere.
LUCID-Benennung
Sie registrieren sich selbst in LUCID (das bleibt Ihre Aufgabe) und benennen EINS Labor über unsere Bevollmächtigten-ID. Wir bestätigen die Benennung aktiv; wirksam wird sie mit der Freigabe durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Laufende Betreuung
Wir übernehmen Systembeteiligung, Mengenmeldungen und die weiteren EPR-Pflichten und halten Sie über Fristen auf dem Laufenden.
Preise
Fair und transparent: Die Lizenzgebühr der dualen Systeme reichen wir zum Selbstkostenpreis weiter und weisen unser Service-Entgelt getrennt aus. Bei den meisten Anbietern erfahren Sie nie, wie viel Marge in Ihrer „Lizenzgebühr" steckt — bei uns steht sie offen daneben.
Wir übernehmen die gesetzliche Funktion des Bevollmächtigten in Deutschland — ohne Einrichtungsgebühr.
- LUCID-Benennung annehmen & Rolle führen
- Laufende Mengen- und Datenmeldung
- Systembeteiligung abschließen & verwalten
- Fristenüberwachung
- Deutschsprachiger Ansprechpartner
Die Kosten des dualen Systems reichen wir zum Selbstkostenpreis weiter; für die Abwicklung kommt ein transparent ausgewiesenes, mengenabhängiges Service-Entgelt hinzu.
- Nach Gewicht & Material Ihrer Verpackungen
- Bei kleinen Mengen greifen Mindestbeiträge
- Systemkosten und Service-Entgelt separat ausgewiesen
Nur, was Sie wirklich brauchen — klar im Angebot ausgewiesen.
- Amazon-/FBA-Transportverpackung melden
- Jede weitere Marke
- Vollständigkeitserklärung bei größeren Mengen
Grundgebühr + Systembeteiligung zum Selbstkostenpreis + mengenabhängiges Service-Entgelt. Ihr Gesamtpreis hängt von Verpackungsmengen und Artikelzahl ab — nach kurzer Anfrage erhalten Sie ein konkretes, auf Sie gerechnetes Angebot. Alle Preise netto. Es gelten unsere Leistungsbeschreibung & AGB.
Was kostet mich das?
Rechnen Sie Ihren ungefähren Jahrespreis in einer Minute selbst aus — je Material, sofort und unverbindlich.
Zum Kosten-RechnerUnverbindlich anfragen
Sagen Sie uns kurz, woher Sie liefern und was Sie nach Deutschland verkaufen. Wir prüfen, ob die Pflicht auf Sie zutrifft, und melden uns mit einem konkreten Angebot. Kein Konto nötig.
Häufige Fragen
Gilt das auch für EU-Firmen, z. B. aus Spanien?
Ja. Die Pflicht hängt an der fehlenden deutschen Niederlassung, nicht an EU oder Drittland. Auch kleine Mengen sind erfasst — es gibt keine Bagatellgrenze.
Muss ich mich trotzdem selbst bei LUCID registrieren?
Ja. Die Registrierung im Verpackungsregister ist Ihre höchstpersönliche Pflicht (§ 6 VerpackDG) und nach § 5 VerpackDG nicht auf uns übertragbar. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt dabei und übernehmen danach alle weiteren EPR-Pflichten in unserem eigenen Namen.
Wie benenne ich EINS Labor als Bevollmächtigten?
In Ihrem eigenen LUCID-Konto — bei der Erstregistrierung in den Stammdaten (Abschnitt „Bevollmächtigter"), oder später über die Dashboard-Kachel „Beauftragter Bevollmächtigter", jeweils mit unserer Bevollmächtigten-ID, die wir Ihnen geben. Pro Hersteller kann nur ein Bevollmächtigter benannt werden.
Ab wann ist die Bevollmächtigung wirksam?
Nicht schon mit der Beauftragung. Sie benennen uns in LUCID, wir bestätigen die Benennung in unserem Bevollmächtigten-Konto aktiv, und erst nach Freigabe durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wird die Bevollmächtigung wirksam.
Brauche ich für Amazon meine eigene Nummer?
Ja. Für die Freischaltung Ihrer Angebote verlangt Amazon Ihre eigene Hersteller-LUCID-Nummer. Unsere Bevollmächtigten-ID ist eine separate ID und ersetzt Ihre Hersteller-Nummer dort nicht. Ihre eigene Registrierung ist zugleich die Voraussetzung, um uns anschließend in Ihrem LUCID-Konto über unsere Bevollmächtigten-ID zu benennen.
Was ist mit der Verpackung, die Amazon beim Versand hinzufügt?
Für die von Amazon beim FBA-Versand ergänzte Versandverpackung erklärt Amazon, die EPR-Compliance selbst zu übernehmen. Ihre eigene Transportverpackung ins FBA-Lager melden wir für Sie mit.
Wie schnell bin ich handlungsfähig?
Sind die Unterlagen vollständig und beide LUCID-Konten vorhanden, ist die Zuweisung meist in wenigen Tagen bis rund ein bis zwei Wochen wirksam. Das ist ein Erfahrungswert, keine behördliche Zusage.
Was, wenn die EU die Pflicht aussetzt?
Es gibt einen Vorschlag, die Pflicht befristet auszusetzen — derzeit ist er kein geltendes Recht. Wir raten, jetzt zu benennen, und gestalten das Mandat kündbar und anpassbar, falls sich die Rechtslage ändert.
Rechtsstand August 2026. Grundlage sind die PPWR (VO (EU) 2025/40) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), in Kraft seit 12. August 2026. Diese Seite beschreibt ein Dienstleistungsangebot und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Bevollmächtigten-Pflicht im Einzelfall greift, klären wir vor einer Beauftragung.